Firmenwagen: Ein-Prozent-Methode gilt auch bei Nutzungsentgelt
Die teure Ein-Prozent-Methode lässt sich nicht dadurch umgehen, dass der Firmenwagenfahrer für die Privatnutzung ein Nutzungsentgelt an seinen Arbeitgeber zahlt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen VI R 95/04). Wann immer ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch privat fahren darf, muss er diesen geldwerten Vorteil versteuern. Zwei Methoden sind zulässig:
1. Alternative: Die teure Ein-Prozent-Methode, nach der jeden Monat 1 Prozent des Listenpreises zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer Ihrem Gehalt zugeschlagen werden, also 12 Prozent pro Jahr. Hinzu kommen 0,03 Prozent des Listenpreises zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Arbeitsplatz.
2. Alternative: Das Fahrtenbuch, in das der Fahrer jeden beruflich zurückgelegten Kilometer akribisch einträgt, um den genauen Anteil der privaten Kosten zu ermitteln.
Im entschiedenen Fall vor dem BFH hatten der Firmenwagenfahrer und sein Arbeitgeber für jeden Privatkilometer ein Nutzungsentgelt in Form einer Kilometerpauschale vereinbart, das sich an den durchschnittlichen Kosten dieses Autotyps orientierte. Konkret: 40 Cent pro privat gefahrenen Kilometer laut Durchschnittskosten des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs (ADAC). Arbeitnehmer und Arbeitgeber wendeten nicht die Ein-Prozent-Methode an.
Doch die BFH-Richter entschieden anders: Es ist vorgeschrieben, die Ein-Prozent-Regelung anzuwenden. Diese Vorschrift lässt sich nicht durch ein Nutzungsentgelt vermeiden, selbst wenn die Höhe dieses Entgelts angemessen ist. In der vorigen Instanz hatte das Finanzgericht (FG) dem Steuerzahler Recht gegeben, den durchschnittlichen Steuersatz anerkannt und einen geldwerten Vorteil abgelehnt (Aktenzeichen: 6 K 229/02).
Steuer-Tipp 1: Wenn der Firmenwagenfahrer Nutzungsentgelte gezahlt hat, muss der Arbeitgeber diese von den pauschal ermittelten Steuerwerten, also vom errechneten Lohnzufluss, abziehen. Vereinfacht gesagt, könnte man dieses Nutzungsentgelt also mit einer Art Steuervorauszahlung vergleichen.
Steuer-Tipp 2: Führen Sie als Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch für Ihren Firmenwagen. Dadurch erhöhen Sie die Zahl Ihrer Möglichkeiten: Sie dürfen in Ihrer Steuererklärung immer noch die 1-%-Methode nutzen, falls diese finanziell günstiger für Sie ist.
Steuer-Tipp 3: Ermitteln Sie nach Jahresende immer die tatsächlichen Kosten Ihres Dienstwagens, also Versicherung, Steuer, Sprit, Reparaturen, Wartung etc. Das Finanzamt interessiert sich nicht für durchschnittliche Kilometerkosten des Fahrzeugtyps wie im Urteilsfall.
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