Finanzinnovation oder normale Anleihe?
Nachtrag: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das nachfolgend erklärte FG-Urteil bestätigt (Urteil vom 13. Dezember 2006, Aktenzeichen: VIII R 6/05). Es ist derzeit jedoch hinfällig, da der steuerrechtliche Hintergrund weggefallen ist. Seit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 gibt es keine Spekulationsgeschäfte und Spekulationsfrist bei Kapitalerträgen mehr. Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne werden gleich besteuert. Der hier im Urteil beschriebene Unterschied zwischen Zinsen und Kursgewinnen spielt bei der derzeitigen Rechtslage also keine Rolle mehr. Nachfolgend der ursprüngliche Artikel:
Die Finanzämter sehen häufig vorschnell den Gewinn aus einer Anleihe als Kapitalertrag an statt als Spekulationsgewinn. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschied jetzt: Wenn der Markt die Ursache für den gestiegenen Kurs einer Anleihe ist, dann handelt es sich nicht um eine Finanzinnovation, deren Kapitalertrag immer zu versteuern wäre (Aktenzeichen: 11 K 269/04).
Im Urteilsfall ging es um so genannte Down-Rating-Anleihen, bei denen der Zinssatz steigt, wenn die Zahlungsfähigkeit des Schuldners sinkt. Der klagende Kapitalanleger hatte seine Down-Rating-Anleihen ein Jahr gehalten. Die Spekulationsfrist war also abgelaufen und er konnte seine Anleihen verkaufen, ohne den Gewinn versteuern zu müssen.
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