Ferienwohnung: Gewinnerzielungsabsicht nachweisen
Für Eigentümer einer Ferienwohnung reicht es nicht mehr aus, ihre Immobilie zu vermieten und nie selbst zu nutzen, wenn sie den deutschen Fiskus an ihren Kosten beteiligen wollen. Dank einer Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion (OFD) München vom 25. Juli 2005 (Aktenzeichen: S 2253 – 86 St 41) müssen sie sich jetzt an der ortsüblichen Vermietungszeit orientieren. Unterschreiten sie diese um mehr als ein Viertel, verlangt der Fiskus eine Überschussprognose (auch "Totalüberschussprognose" genannt).
Damit ist gemeint, dass Sie anhand einer Berechnung glaubhaft machen, über die kommenden 30 Jahre hinweg voraussichtlich einen Gewinn zu erzielen. Man spricht deshalb auch von "Gewinnerzielungsabsicht", im Gegensatz zur "Liebhaberei", wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Lichtblick: Die vergangenen Jahre spielt bei 30-Jahre-Prognose überhaupt keine Rolle.
Wichtig: Wird die Wohnung renoviert, gereinigt, etc., so zählen diese Zeiten zu den vermieteten Tagen. Kurzfristige Aufenthalte des Eigentümers gelten nicht als Selbstnutzung, zum Beispiel wenn er die Wohnung reinigt, kontrolliert, Schäden beseitigt oder an einer Eigentümerversammlung teilnimmt.
Steuer-Tipp: Auch wenn Sie selbst an einigen Tagen im Jahr den Urlaub in Ihrer Ferienwohnung genießen wollen, sind Ihre Steuervergünstigungen längst nicht gestorben. Ob mit oder ohne Selbstnutzung – wie Sie das deutsche Finanzamt an möglichst vielen Kosten ihrer Ferienimmobilie beteiligen, lesen Sie unserem Special "Ferienimmobilien – wie Sie steuerlich das Meiste rausholen".
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