Fehler im Steuerbescheid nachträglich berichtigen
Auch wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist, können Sie Ihren Steuerbescheid noch ändern - nämlich dann, wenn Sie einen offensichtlichen Fehler gemacht haben, den das Finanzamt hätte erkennen müssen. Im Urteilsfall vorm Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zum Beispiel hatte ein Vermieter die seit Jahren gleich bleibende Abschreibung seiner Immobilien in einem Jahr vergessen, in der Anlage V einzutragen (Aktenzeichen: 1 K 212/02).
Gegenbeispiel: Wenn das Finanzamt über keine Belege verfügt, anhand derer es falsche Angaben oder Zahlendreher erkennen könnte, ist eine verspätete Korrektur nicht möglich.
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