Fahrtenbuch: Keine Fahrten zusammenfassen!
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat ein Fahrtenbuch abgelehnt, in dem der Fahrer eine mehrtägige Geschäftsreise zu einem einzigen Eintrag namens "Mandantenbetreuung" zusammengefasst hatte (Aktenzeichen: 8 K 74/06).
Steuer-Tipp 1: Auch wenn es sich hierbei "nur" um eine Entscheidung eines Finanzgerichts handelt, sollten Firmenwagenfahrer mit Fahrtenbuch das aktuelle Urteil beachten. Denn es ist zu befürchten, dass die Betriebsprüfer der Finanzämter das Urteil rigoros anwenden und Fahrtenbücher gezielt auf diese Schwachstelle hin durchsuchen. Fassen Sie mehrtägige Fahrten nicht zusammen, sondern spalten Sie diese nach einzelnen Etappenzielen auf und nennen Sie für jedes angefahrene Ziel den Reisegrund oder die dort besuchten Geschäftspartner mit Namen und Adressen.
Steuer-Tipp 2: Der Bundesfinanzhof (BFH) erlaubte zwar in einem Urteil das Zusammenfassen mehrerer Fahrten zu einem Eintrag im Fahrtenbuch. Allerdings gilt dies nur für Fahrer, die am selben Tag nacheinander mehrere Geschäftspartner aufsuchen. Die Ziele sind auch dabei in zeitlicher Reihenfolge aufzulisten.
Steuer-Tipp 3: Zwei Fahrtenbücher, die die Anforderungen des Finanzamts erfüllen, sind das Avery Zweckform* im handlichen Din A5/A6 und das ADAC-Bordbuch* (auch erhältlich bei jeder ADAC-Geschäftsstelle). Spart noch mehr Zeit: Das elektronische Fahrtenbuch "THB Bury CL 1010 Time"* zum Einbau ins Auto.
Das Fahrtenbuch ist eines der wohl am häufigsten bemängelten Bücher. Bei den meisten Betriebsprüfungen hat das Finanzamt an der ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuchs etwas auszusetzen. Die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof (BFH) stehen dabei überwiegend auf der Seite der Ämter.
Laut BFH sind beim Fahrtenbuch lediglich "kleine Mängel" zu verzeihen, wenn sie nur vereinzelt auftreten und sich durch Regelmäßigkeit und Häufigkeit nicht zu ernsthaften Fehlern auswachsen. Unter kleinen Mängeln verstehen die Richter zum Beispiel einzelne nicht eingetragene Fahrten; Kilometerangaben, die nicht mit den Daten auf der Werkstattrechnung übereinstimmen; fehlende Erläuterungen zu Abweichungen in den Entfernungsangaben laut Routenplaner oder auch einzelne Tankfahrten, die im Fahrtenbuch nicht separat aufgeführt wurden. Beim Zusammenfassen einzelner Fahrten jedoch handelt es sich um unverzeihbare Fehler.
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