Erleichterte Erstattung ausländischer Umsatzsteuer ab 2010
Für Ausgaben im Ausland ab dem 1. Januar 2010 lässt sich die Umsatzsteuer (USt) einfacher und schneller zurückholen als bisher. Mit der Richtlinie 2008/9/EG und dem Jahressteuergesetz 2009 wurde das Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb der EU-Mitgliedstaaten grundlegend geändert.
Die wichtigsten Änderungen bei im Ausland gezahlter Umsatzsteuer
Erstattungsbehörde: Ab dem 1. Januar 2010 müssen inländische Unternehmen ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmitgliedstaat einreichen, sondern können dies über ein Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) erledigen. Das bisherige, umständliche Papierverfahren mit dem Ausfüllen der Anträge in der jeweiligen Landessprache entfällt damit. Der Aufwand des Unternehmers wird verringert, seine Wege verkürzt. Es entfällt der Bedarf, sich an Dienstleister zu wenden, die auf das Beantragen einer Rückerstattung spezialisiert sind.
Antragsfrist: Die Antragsfrist wurde um 3 Monate verlängert. Deutsche Unternehmen können Erstattungen für 2010 und spätere Jahre bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahrs beantragen. Bislang lief die Frist am 30. Juni eines jeden Jahrs ab.
Zinsen: Neu ist auch der Zinsanspruch des Antragsstellers. Damit will man die bislang übliche lange Bearbeitungszeit in einigen Mitgliedsstaaten der EU verkürzen. Alle Staaten in der EU haben sich verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Antrags zu erstatten. Überschreiten sie diese Frist, werden Zinsen fällig.
Hintergrund zur ausländischen Umsatzsteuer
Deutsche Unternehmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer zurückholen, die sie im Ausland gezahlt haben. Meist ist dies ab einer gezahlten Umsatzsteuer von 25 Euro möglich. Welche Kosten für welches Land erstattungsfähig sind, steht in der Tabelle des Artikels "Im Ausland gezahlte Umsatzsteuer zurückholen". Dort stehen auch die Adressen der Behörden, die noch für Ausgaben im Jahr 2009 zuständig sind. Außer den EU-Mitgliedern beteiligen sich Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika am Umsatzsteuervergütungsverfahren.
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