Erhöhung: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld 2015-2016
Der Bundestag hat im Juni 2015 beschlossen, den Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und das Kindergeld für 2015 und 2016 sowie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2015 und den den Kinderzuschlag 2016 zu erhöhen. Der Bundesrat stimmte dem zugrunde liegenden "Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen" Ende Juli zu. Damit sind die Änderungen fix und werden rückwirkend für 2015 wirksam. Die Finanzämter wenden sie automatisch an, die Arbeitgeber berücksichtigen die Freibeträge bei den Lohn- und Gehaltsabrechnungen.
Erhöhung Grundfreibetrag 2015 und 2016
Der Grundfreibetrag 2015 steigt für Ledige um 118 Euro auf 8.472 Euro (2014 lag er bei 8.354 Euro). Zusammenveranlagte Ehegatten bekommen die doppelte Erhöhung: von 16.708 um 236 auf 16.944 Euro.
Beim Grundfreibetrag 2016 steht ein weiteres Plus um 180 Euro auf 8.652 Euro an. Verheirateten stehen 360 Euro mehr zu, also 17.304 Euro.
Aktueller Hinweis für Rentner: Der Grundfreibetrag 2016 steigt geringer als die Rentenerhöhung ab 1. Juli 2016. Dadurch überschreiten im Jahr 2016 rund 70.000 Rentner den Grundfreibetrag und werden steuerpflichtig, müssen also eine Steuererklärung abgeben.
Mit dem Grundfreibetrag wird der Betrag bezeichnet, bis zu dem das Einkommen lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Das Existenzminimum wird steuerlich also nicht angetastet. Hier stehen ausführliche Erklärungen und Tabellen zum Grundfreibetrag 2015 und in früheren Jahren.
Aktualisierung: Die Arbeitgeber berücksichtigen die Erhöhung des gesamten Freibetrags 2015 erst beim Lohnsteuerjahresausgleich in der Dezemberabrechnung. In einer früheren Version dieses Artikels war noch geplant, dass der neue Freibetrag schon während des Jahres in den monatlichen Gehaltsabrechnungen angewendet wird, was zusätzliche Bürokratie und Kosten verursacht hätte. Der Freibetrag 2016 wird monatlich umgesetzt.
Erhöhung Kinderfreibetrag 2015 und 2016
Der Kinderfreibetrag beträgt derzeit 7.008 Euro pro Kind für beide Elternteile. Bei getrennten Eltern wird jeweils der halbe Kinderfreibetrag angesetzt. Die Bundesregierung erhöht den Kinderfreibetrag für 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro und für 2016 um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro.
Erhöhung Kindergeld 2015 und 2016
Das Kindergeld steigt um wenige Euro. Derzeit liegt es monatlich bei jeweils 184 Euro fürs erste und zweite Kind, bei 190 Euro fürs dritte und je 215 Euro fürs vierte und weitere Kinder. 2015 gibt es pro Monat 4 Euro mehr pro Kind, ab 2016 zusätzliche 2 Euro mehr pro Kind und Monat.
Erhöhung Alleinerziehendenentlastungsbetrag 2015
Erstmals seit über 10 Jahren steigt die Entlastung für alleinerziehende Eltern: um 600 Euro von 1.308 auf 1.908 Euro fürs erste Kind. Neu ist eine Staffelung, durch die der Staat für jedes weitere Kind 240 Euro zusätzlich zum vorherigen Kind gewährt. Eine ausführliche Erklärung zu dieser Staffelung, eine Beispieltabelle und die Voraussetzungen lesen Sie im Hintergrundartikel zum Alleinerziehenden-Freibetrag 2015.
Erhöhung Kinderzuschlag 2016
Die Regierung erhöht den monatlichen maximalen Kinderzuschlag 2016 um 20 Euro auf 160 Euro. Bis einschließlich 2015 beträgt der Höchstwert noch 140 Euro pro Monat.
Grundlage: Existenzminimumbericht
Die aktuellen Erhöhungen fußen auf dem so genannten "Zehnten Existenzminimumbericht". Der Existenzminimumbericht stellt seit 1995 alle zwei Jahre fest, um welche Werte die oben genannten Freibeträge steigen müssen, damit die Regierung die Verfassung einhält. Hintergrund: Der Staat darf nicht das Erwerbseinkommen besteuern, das für den notwendigen Lebensunterhalt erforderlich ist. Ein gewisser Teil des Einkommens muss also steuerfrei bleiben. Wie viel das ist, hängt auch von der Zahl der Kinder ab, sofern die Voraussetzungen fürs Kindergeld erfüllt sind.
Kritik: Im Voraus regeln statt nachträglich ausbügeln
Arbeitgeberverbände und der Bund der Steuerzahler kritisieren die zeitliche Vorgehensweise der Regierung: Die rückwirkende Erhöhung der Freibeträge 2015 führe dazu, dass die Arbeitgeber die Löhne, Gehälter, Steuern und Sozialabgaben der ersten Monate 2015 neu berechnen müssten. Zudem seien teure Änderungen der Lohnabrechnungssoftwares der Arbeitgeber erforderlich. Dadurch entstünden insgesamt erhebliche Kosten für Bürokratie. Sinnvoller sei es, die Erhöhungen rechtzeitig vor Jahresbeginn zu beschließen und verkünden. Der Grundfreibetrag war zuletzt im März 2013 - ebenfalls rückwirkend - erhöht worden.
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