Elterngeld: Wechsel der Steuerklasse bei Schwangerschaft erlaubt
Werdende Eltern dürfen ihre Steuerklassen ändern, um nach der Geburt ein höheres Elterngeld zu erhalten. Diese Optimierung ist somit auch dann kein Missbrauch, wenn die Schwangerschaft bereits festgestellt wurde, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: L 13 EG 40/08 und L 13 EG 51/08). Jetzt hat das Bundessozialgericht (BSG) das letz<te Wort, die neuen Verfahren tragen die Aktenzeichen B 10 EG 1/09 R und B 10 EG 4/09 R.
Zuvor urteilten die Sozialgerichte Dortmund (zwei Fälle, Aktenzeichen: S 11 EG 8/07 und S 11 EG 40/07) und Augsburg (ein Fall, Aktenzeichen: S 10 EG 15/08) zu Gunsten der Eltern. Die Entscheidungsgründe: Obwohl Ehepartner ihre Lohnsteuerklassen frei wählen dürften, habe der Gesetzgeber genau diesen Punkt beim Elterngeld nicht geregelt. Somit dürfe die Behörde das Elterngeld nicht nachträglich "durch die Hintertür" einschränken.
Wichtige Aktualisierung: Der Gesetzgeber hat den hier beschriebenen Wechseltrick ab dem 1. Januar 2013 erschwert. Um ihn zu nutzen, müssen Sie Ihre Lohnsteuerklassen mindestens 7 Monate vor Geburt Ihres Kinds getauscht haben. Bei einem späteren Wechsel wird das Elterngeld anhand der vorherigen Steuerklassen-Kombination berechnet. Damit verpufft dieses Steuersparmodell. Der Steuer-Schutzbrief empfiehlt "willigen Eltern" seit Jahren, die Steuerklassen schon dann zu ändern, wenn noch kein Nachwuchs in Sicht ist, siehe folgenden Steuertipp.
Steuer-Tipp: Wie Sie durch einen rechtzeitigen Klassenwechsel das höchstmögliche Elterngeld erhalten, lesen Sie in unserem Artikel "Steuermodell: Mehr Elterngeld durch "ungünstige" Lohnsteuerklassen". Eine Beispielrechnung zeigt, dass einige Eltern mit einem frühen Wechsel der Steuerklassen über 1.200 Euro mehr Elterngeld pro Jahr erhalten. Ist die Schwangerschaft erst einmal festgestellt, bleiben weniger Monate, um das Elterngeld zu optimieren.
In den beiden entschiedenen Dortmunder Fällen befanden sich die berufstätigen Mütter und ihre Ehepartner vor der Geburt jeweils in der Steuerklasse IV. Dann wechselten die Frauen in die Klasse III, ihre Ehemänner in die Klasse V. Die betreuenden Elternteile erzielten so ein höheres Nettogehalt als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld. Gleichzeitig mussten sie monatlich mehr Lohnsteuer abführen, erhielten diese jedoch am Ende des Jahres zurückerstattet. Unterm Strich erhöhten sie also ihr Elterngeld und gaben dem Fiskus lediglich einen zinslosen Kredit.
Bislang lehnten die Behörden solche Elterngeldanträge meist ab. Denn bei klaren Gehaltsunterschieden ist es aus steuerlicher Sicht unlogisch, die Lohnsteuerklassen auf diese Weise zu wechseln. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte angeordnet, derartige "unlogische" Steuerklassenwechsel zu ignorieren und die Eltern so zu stellen, als hätten sie die Klassen nicht geändert.
Steuer-Tipp 1: Als werdende Eltern sollten Sie Ihre Lohnsteuerklassen so wählen, dass Sie nach der Geburt das höchstmögliche Elterngeld bekommen. Wenn die Behörden den Wechsel ablehnen, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen Ihren Elterngeldbescheid ein. Berufen Sie sich dazu auf die oben genannten anhängigen Verfahren vor dem Bundessozialgericht. Nur durch diese Vorgehensweise profitieren Sie von einem etwaigen elternfreundlichen Urteil.
Steuer-Tipp 2: Wenn Sie noch nicht schwanger sind, suchen Sie sich schon jetzt die bestmöglichen Steuerklassen aus! Sie erhalten dadurch mehr Elterngeld als durch einen Wechsel nach festgestellter Schwangerschaft, selbst wenn Sie jahrelang kein Kinderglück haben. Außerdem sind Sie auf der sicheren Seite, egal wie das Bundessozialgericht entscheidet.
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