Einkommensteuer: Diese Punkte halten Ihren Steuerbescheid automatisch offen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben die Liste der anhängigen Musterverfahren aktualisiert, die automatisch zu einer vorläufigen Steuerfestsetzung führen (BMF-Schreiben vom 3. August 2007, Aktenzeichen: IV A 4 - S 0338/07/0003). In folgenden Punkten bleiben Einkommensteuerbescheide ab sofort offen:
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) für Veranlagungszeiträume vor 2005,
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005,
- Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG),
- Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten für Veranlagungszeiträume ab 2005 (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG),
- Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften für Veranlagungszeiträume ab 2000 (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG),
- Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften für Veranlagungszeiträume ab 2000 (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG),
- Anwendung des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für Veranlagungszeiträume ab 2004 (§ 24b EStG),
- Anwendung des Haushaltsfreibetrag für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 (§ 32 Abs. 7 EStG),
- Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 geänderten Vorschriften,
- Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie das "Kleingedruckte" Ihres Steuerbescheids, nämlich die Erklärungen auf der letzten Seite genau. Dazu haben Sie 4 Wochen ab Erhalt des Bescheids Zeit. Dort müssen die Paragrafen der oben genannten Sachverhalte aufgeführt sein, sofern sie Sie betreffen. Sollte einer der oben aufgeführten Punkte dennoch in den Erklärungen fehlen, weisen Sie Ihr Finanzamt schriftlich darauf hin und bitten um Berichtigung!
Extra-Tipp: In unserer Datenbank zum Einspruch gegen den Steuerbescheid finden Sie weitere wichtige Gründe, um Ihren Bescheid offen zu halten. Auf diese entschiedenen oder noch laufenden Verfahren müssen Sie sich allerdings dem Finanzamt gegenüber ausdrücklich berufen.
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