Eingetragene Partnerschaften: Kein Splittingtarif zulässig
Eingetragene Lebenspartnerschaften haben keinen Anspruch darauf, gemeinsam veranlagt zu werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III R 51/05). Dies sei Ehepartnern vorbehalten, die nicht dauerhaft getrennt lebten. Es stehe dem Gesetzgeber zu, die Ehe steuerlich besonders zu fördern. Dies vertoße nicht gegen das Gleichheitsgebot der Verfassung.
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