Eingetragene Lebenspartner: Splittingtarif beantragen und Einspruch einlegen
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kommen möglicherweise doch noch in den Genuss des günstigen Splittingtarifs für Ehegatten. Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist jetzt eine Verfassungsbeschwerde mit diesem Ziel anhängig (Aktenzeichen: 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07).
So wahren gleichgeschlechtliche Paare ihre Chance auf den Splittingtarif
Wenn Sie als eingetragener Lebenspartner den Splittingtarif erhalten möchten, sollten Sie prüfen, ob er für das jeweilige Jahr überhaupt günstiger wäre als der Grundtarif, den die Finanzämter dem Gesetz nach anwenden. Ist der Splittingtarif günstiger als der Grundtarif, dann beantragen Sie mit unserem kostenlosen Musterschreiben (Word-Datei, Größe: 31 KB), dass das Finanzamt ihn bei Ihrer Einkommensteuererklärung anwendet.
Das Finanzamt wird Ihren Antrag ablehnen. Legen Sie dagegen Einspruch ein und beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens. Verweisen Sie dazu auf die oben genannten anhängigen Verfahren vorm Verfassungsgericht mit den Aktenzeichen 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07. Nur so profitieren Sie als gleichgeschlechtliche Lebenspartner von einem möglicherweise vorteilhaften Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Sie können den Splittingtarif auch nachträglich für alle Jahre retten, in denen die Steuerbescheide von Ihnen und Ihrem Lebenspartner noch nicht rechtskräftig sind. Dazu legen Sie beide Einspruch gegen diese Steuerbescheide ein.
Nach einem Einspruch ruht das Verfahren gemäß Paragraf 363 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO), bis das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt hat. Sollten die Verfassungsrichter eingetragene Lebenspartnerschaften auch in steuerlicher Hinsicht mit Hetero-Ehepaaren gleichstellen, muss das Finanzamt den Splittingtarif rückwirkend auf alle Steuerbescheide anwenden, die noch nicht rechtskräftig sind. Bei einem abschlägigen Urteil bleibt alles beim Alten.
Hintergrund: Splittingtarif gleicht Einkommensunterschiede aus
Bei zusammenveranlagten und zusammenlebenden heterosexuellen Ehepaaren wendet das Finanzamt bei der Einkommensteuer grundsätzlich den günstigen Splittingtarif an. Vereinfacht ausgedrückt heißt das: Die Einkünfte des Paars werden zusammengezählt und halbiert. Auf diese Zwischensumme werden alle Freibeträge angewendet, der Steuersatz und die Steuerschuld ermittelt. Am Ende wird die Steuerschuld wieder verdoppelt.
Durch dieses Verfahren werden Einkommensspitzen geglättet, die andernfalls durch die Steuerprogression entstünden. Je unterschiedlicher die Partner verdienen, desto größer ist ihr finanzieller Vorteil durch den Splittingtarif. Nur in seltenen Fällen haben Ehepaare mehr davon, sich freiwillig getrennt veranlagen zu lassen.
Das Gesetz schließt gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, vom steuerzahlerfreundlichen Splittingtarif aus. Die Finanzämter wenden den Grundtarif an und betrachten jeden Partner für sich alleine. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Behandlung in zwei früheren Urteilen nicht bemängelt (Urteile vom 26. Januar 2006, Aktenzeichen: III R 51/05, und 19.Oktober 2006, Aktenzeichen: III R 29/06).
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