Ein-Prozent-Regel auf alle Firmenwagen anwenden
Unternehmer müssen sämtliche Firmenwagen nach der pauschalen Ein-Prozent-Methode versteuern, entschied das Finanzgericht Münster (FG, Aktenzeichen: 6 K 2405/07 E, U). Einzige Ausnahme: Der Selbstständige kann für bestimmte einzelne Wagen nachweisen, dass er sie ausschließlich für den Betrieb nutzt und zu keinem noch so kleinen Teil privat. Dass also weder Ehepartner noch Kinder noch andere Angehörige damit fahren.
Mit diesem Urteil stellen die Finanzrichter die grundsätzliche Vermutung auf, dass auch die Familienmitglieder des Selbstständigen die Fahrzeuge seines Unternehmens privat mitnutzen. Diese Privatnutzung ist zu versteuern. Die FG-Entscheidung überrascht insofern, als dass sie strengere Regeln setzt als die Finanzämter. Nach der bisherigen Auffassung des Fiskus müssen Unternehmer mit mehreren Firmenwagen die Ein-Prozent-Regelung nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis anwenden. Einzige Voraussetzung: Der Unternehmer kann glaubhaft machen, dass er sämtliche Wagen nur selbst nutzt (BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002, Aktenzeichen: IV A 6 - S 2177 - 1/02).
Im entschiedenen Fall ließen sich die Finanzrichter nicht von dem Einwand des Unternehmers überzeugen, er könne immer nur ein Fahrzeug aus dem gesamten Fuhrpark seines Unternehmens nutzen; folgerichtig sei die Nutzungswertbesteuerung auch auf ein Kfz zu beschränken, und zwar auf das mit dem höchsten Bruttolistenpreis. Die Richter argumentierten, dass für alle betrieblichen Pkw auch dann Kosten anfielen und den Gewinn eines Unternehmers minderten, wenn der Unternehmer sie nicht aktuell nutze/fahre. Außerdem sei zu beachten, dass auch eine Privatperson, wenn sie mehrere Pkw unterhalten, gleichermaßen nur einen davon aktuell nutzen könne. Gleichwohl belasteten die Kosten für alle diese Fahrzeuge den privaten Haushalt in voller Höhe.
Sollte die Finanzverwaltung ihre Meinung ändern und sich dieser neuen Richtung in der Rechtsprechung anschließen, wird es teuer für alle Einzelunternehmer und Personengesellschafter: Neben der Steuer auf alle ihre Firmenwagen müssten sie zusätzlich Umsatzsteuer auf die Eigenverbrauchsbesteuerung zahlen - jedenfalls für Altfälle. Denn ab dem 1. Januar 2009 will Berlin bei Firmenwagen nur noch den halben Vorsteuerabzug anerkennen und im Gegenzug die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung streichen. Nachtrag: Zu der hier beschriebenen und verlinkten Steuererhöhung auf Firmenwagen ist es doch nicht gekommen.
Steuer-Tipp 1: Haben Sie als Unternehmer mehrere Fahrzeuge in Ihrem Fuhrpark, die Sie auch privat nutzen? Will das Finanzamt plötzlich bei allen Firmenwagen die Ein-Prozent-Methode anwenden? Dann berufen Sie sich stets auf das BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 mit dem Aktenzeichen IV A 6 - S 2177 - 1/02! Denn nur auf Grund eines FG-Urteils darf der Fiskus seine Rechtsauffassung nicht ändern.
Steuer-Tipp 2: Unternehmer sind auf der sicheren Seite, wenn sie für jeden Firmenwagen ein Fahrtenbuch führen. Damit weisen sie gegenüber dem Finanzamt für jeden Wagen nach, dass sie ihn ausschließlich betrieblich nutzen.
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