Ein-Prozent-Methode auch für Leasingfahrzeuge?
Die Fahrer eines betrieblichen Leasingfahrzeugs dürfen ihre Privatnutzung nicht nach der Ein-Prozent-Methode abrechnen, wenn sie den Firmenwagen weniger als die Hälfte beruflich fahren, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 20. November 2012, Aktenzeichen: VIII R 31/09, vorherige Instanz: Finanzgericht Köln, Aktenzeichen:14 K 4223/06). Dies gilt auch für Steuerjahre vor 2006, die unter eine andere Gesetzeslage fielen.
Für Leasingwagen gibt es also keine Ausnahme von dieser Gesetzesänderung (siehe unten). Vielmehr stützt der BFH die Verschärfung der Finanzämter für Altfälle. In einer früheren Version dieses Artikels vom 13. Oktober 2007 hatten wir Ihnen empfohlen, Ihren Steuerbescheid in diesem Punkt offen zu halten, indem Sie auf das FG-Urteil und das anhängige BFH-Verfahren verweisen. Falls Sie das gemacht haben, müssen Sie jetzt nichts mehr tun: Das Finanzamt wird Ihren Einspruch automatisch ablehnen.
BFH überstimmt FG Köln
Damit kippte der BFH im Hauptsacheverfahren eine andere Entscheidung des Finanzgerichts Köln, von der dieser Artikel ursprünglich handelte. Das FG Köln hatte mit seinem Urteil vom 29. Januar 2007 erlaubt, die Ein-Prozent-Methode auch bei einer betrieblichen Nutzung des Leasing-Wagens von unter 50 Prozent anzuwenden (Aktenzeichen: 14 V 4485/06). Es komme nicht darauf an, ob das Fahrzeugs zum notwendigen Betriebsvermögen gehört.
Im entschiedenen Fall war ein selbstständiger Arzt mit seinem Leasingwagen unstreitig zu 30 Prozent betrieblich gefahren. Er setzte die Leasingraten und die laufenden Kosten als Aufwand an und berechnete seinen privaten Vorteil anhand der Ein-Prozent-Methode. Das Finanzamt lehnt dies jedoch zunächst ab, da der geleaste Firmenwagen wegen der betrieblichen Nutzung von weniger als 50 Prozent nicht als Betriebsfahrzeug behandelt werden könne. Daher ließen sich lediglich 30 Prozent der Kosten als Betriebsausgaben absetzen.
Neue Rechtslage seit 1. Januar 2006
Seit dem 1. Januar 2006 dürfen Selbstständige ihre privaten Fahrten nur noch dann nach der Ein-Prozent-Regelung versteuern, wenn der Firmenwagen zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, also zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Fraglich war also, ob das Finanzamt den Steuervorteil für Leasingwagen schon vor dieser Gesetzesänderung einschränken durfte.
Steuer-Tipp: Lesen Sie hier, welche formlosen Aufzeichnungen laut Bundesfinanzhof zum Nachweis ausreichen, dass Sie Ihren Firmenwagen mehr als zur Hälfte betrieblich fahren.
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