Drastische Verschärfungen bei der Einspruchsbearbeitung
Das Bundesfinanzministeriums (BMF) hat mit einem aktuellen Erlass die Vorschriften für die Bearbeitung von Einsprüchen drastisch verschärft (Aktenzeichen: IV A 4 -S 0062/07/0001). Sie müssen ab sofort viel eher und unverhofft mit einer Entscheidung rechnen. Ihr Bescheid bleibt nicht mehr – wie bislang üblich – bis zur Klärung des allerletzten Punkts in voller Höhe offen. Das BMF begründet seinen Schritt damit, "Verfahren schneller und effektiver abwickeln zu können, um nicht dauerhaft auf Bergen von Masseneinsprüchen sitzen zu bleiben".
Bislang war die Sache simpel: Sie legten Einspruch gegen einen bestimmten Punkt Ihrer Steuererklärung ein und der gesamte Steuerbescheid blieb offen. Sie hatten damit die Möglichkeit, später auch von anderen positiven Urteilen zu profitieren oder weitere Anträge nachzureichen. Das ist jetzt nicht mehr so leicht möglich, denn das Finanzamt kann vorab über Teile Ihres Einspruchs entscheiden, andere aber weiterhin offen halten.
Geht ein Gerichtsverfahren, auf das Sie sich berufen haben, zuungunsten der Steuerzahler aus? Bisher wies das Finanzamt Sie schriftlich darauf hin, damit Sie Ihren Einspruch zurückziehen können. Neuerdings aber will das Ministerium für solche Urteile nur noch eine pauschale Information im Internet veröffentlichen. Damit wäre Ihr Einspruch automatisch abgelehnt, ohne dass Sie gesondert angeschrieben werden. Einzelfallentscheidungen fallen weg. Die Finanzämter sollen dadurch entlastet werden.
Steuerzahler werden zum Internet gezwungen
Sie dagegen müssen alle Verfahren im Auge behalten, auf die Sie sich berufen. Gleichzeitig sollten Sie sich stets über neue Verfahren mit ähnlichen Fragen auf dem Laufenden halten, damit Sie fristgerecht einen neuen Einspruch einlegen können.
Wo und wie die pauschalen Absagen veröffentlicht werden, ist völlig unklar, im Erlass steht dazu nichts. Ebenso die Frage, wann die Frist für einen Widerspruch zu laufen beginnt – bisher ab Zugang des Bescheids. Falls der Tag der Veröffentlichung im Internet gilt, könnte für einen uninformierten Steuerzahler unbemerkt die Einspruchsfrist ablaufen. Klar ist nur: Diese neue Regelung gilt sogar rückwirkend für bereits eingelegte Einsprüche. Unterm Strich sind das einige Knackpunkte, die erfahrungsgemäß Verfassungsbeschwerden nach sich ziehen.
Steuer-Tipp: Einspruch einzulegen, ist weiterhin einfach. Schwieriger ist es, pauschal und ohne eigenen Aufwand von den laufenden Verfahren anderer Steuerzahler zu profitieren. Beobachten Sie ständig die Onlineveröffentlichungen der Finanzverwaltung, um fristgerecht auf deren Entscheidungen zu reagieren! Lesen Sie Informationsdienste wie zum Beispiel unseren wöchentlichen Steuer-Newsletter! Wir behalten die Veröffentlichungen der Gerichte, Ministerien und Steuerverwaltung für Sie im Auge.
Extra-Tipp: In unserer kostenlosen Datenbank der Einspruchsgründe finden Sie anhängige und entschiedene Verfahren des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte. Um sie zu nutzen, geben Sie die Aktenzeichen bei Ihrem Einspruch an.
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