1.: Die steuersichere Weihnachtsfeier
Wenn in der Weihnachtszeit die Geschenke wandern, der Glühwein fließt und die Bankkonten sich mit Extra-Gehältern füllen, dann hält immer auch der Fiskus die Hand auf. Wer keine Goldstücke in diese Hand legen will, sollte sich über die Steuervorteile und Steuerfallen rund um Weihnachten informieren, die in dieser mehrseitigen Artikelserie beleuchtet werden. Teil 1: Die steuersichere Weihnachtsfeier. Alle weiteren Seiten sind im Inhaltsverzeichnis hinter diesem Artikel verlinkt.
Fast jedes deutsche Unternehmen feiert im Dezember mit der gesamten Belegschaft Weihnachten oder den Erfolg des ausklingenden Geschäftsjahrs. Der Chef bedankt sich bei seinen Mitarbeitern für ihre harte Arbeit und ihren Einsatz, muntert sie auf und fördert den Zusammenhalt als Gruppe.
Allerdings bereiten Weihnachtsfeiern vielen Firmen zunehmend Probleme, wenn sie Jahre später Besuch vom Betriebsprüfer des Finanzamts bekommen. Denn obwohl der Gesetzgeber einfache Vorschriften für alle Arten von Betriebsfeiern beabsichtigt hatte (R 19.5 Abs. 4 LStR 2008), wurden sie während der vergangenen Jahre immer schärfer, vor allem durch die Rechtsprechung.
Freigrenze von 110 Euro einhalten
Egal, ob der Chef mit seinen Mitarbeitern Kegeln geht oder fein zu Abend speist, ob sie einen zweitägigen Wochenendausflug zum Christkindlesmarkt in Nürnberg unternehmen oder ob sie ein Musical besuchen: Der steuerlich anerkannte Höchstbetrag liegt bei 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer) pro teilnehmendem Mitarbeiter und Betriebsveranstaltung. Hier geht es um einen Durchschnittsbetrag und nicht um die tatsächlich verursachten Kosten. Es braucht also niemand seinen Verbrauch nachzuhalten, egal ob ein Mitarbeiter nur ein Glas Wasser getrunken und ein anderer den teuersten Wein bestellt hat. Pro Jahr sind zwei Betriebsfeiern erlaubt.
Achtung: Bei den 110 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, sind die gesamten Kosten der Weihnachtsfeier oder des Ausflugs steuerschädlich und nicht etwa nur der Teil, der über die 110 Euro hinausgeht. Die hohen Kosten werden für die Teilnehmer zum so genannten "geldwerten Vorteil". Für dieses Gehalts-Extra werden Lohnsteuer und Sozialversicherung fällig. Mehr dazu lesen Sie auf der Seite "Weihnachtsfeier: Überschreiten der Freigrenze".
Diese Ausgaben fallen unter die 110 Euro-Freigrenze, sind also schädlich für die steuerfreie Weihnachtsfeier:
- Speisen,
- Getränke,
- Tabakwaren und Süßigkeiten,
- Übernachtung,
- An- und Abreise,
- Eintrittskarten,
- den äußeren Rahmen der Veranstaltung, etwa für einen gesonderten Raum, Musikkapelle, die Kegelbahn, einen Zauberer oder eine Bauchtänzerin,
- Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 40 Euro (einschließlich Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer), wenn der Chef sie während der Betriebsveranstaltung übergibt oder verlost. Mehr dazu siehe unter "Steuerfalle: Geschenke für Mitarbeiter während der Weihnachtsfeier".
Hier geht's weiter in dieser Artikelserie:
- 1.: Die steuersichere Weihnachtsfeier
- 1.1.: Teilnahme von Familienmitgliedern an der Weihnachtsfeier
- 1.2.: Weihnachtsfeier: Überschreiten der Freigrenze
- 1.3.: Auswege, wenn die Weihnachtsfeier zu teuer war
- 1.4.: Voraussetzungen für eine Betriebsfeier ohne Finanzamt
- 1.5.: Beispiel: Mehrtägige Betriebsreise mit Arbeit und Vergnügen
- 1.6.: Steuerfalle: Geschenke für Mitarbeiter während der Weihnachtsfeier
- 1.7.: Kurzübersicht Weihnachtsfeier: Was ist steuerlich erlaubt und was nicht?
- 2.: Steuerfrei Schenken und beschenkt werden
- 3.: Steuern und Sozialabgaben beim Weihnachtsgeld
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Arbeitnehmer, Betriebsausgaben, Freiberufler, Gehaltsextras, Selbstständige, Unternehmer