2.1.: Der Schenker: Geschenke steuersicher überreichen
Die Ziele sind einfach: Selbstständige möchten mit Geschenken ihre Beziehungen zu Kunden und Geschäftsfreunden aufbessern. Sie möchten außerdem den Wert des Geschenks steuerlich geltend machen. Bei der Umsetzung sind jedoch ein paar Vorschriften zu beachten. Denn bis auf zwei Ausnahmen dürfen Geschenke grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe von der Steuer abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, EStG).
Die erste Hintertür: Wenn der Empfänger das Geschenk ausschließlich beruflich nutzen kann, darf der Schenker den Wert voll als Betriebsausgabe abziehen. Ganz egal, wie teuer das Geschenk war - eine Begrenzung gibt es hier nicht. Beispiele für solche Geschenke sind Fachbücher und Firmensoftware.
Die zweite Hintertür für Steuern sparende Geschenke ist an drei Voraussetzungen geknüpft:
- a) Das Geschenk ist betrieblich veranlasst. Dies ist bei Kunden und Lieferanten eines Unternehmens stets erfüllt.
- b) Die Kosten pro Empfänger und Jahr betragen nicht mehr als 35 Euro, ohne Umsatzsteuer, Verpackung, Versand und Grußkarte (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG). Die 35 Euro-Grenze gilt nur dann ohne Umsatzsteuer, wenn der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- c) Die Buchhalter des Unternehmens müssen die Kosten der Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben erfassen (§ 4 Abs. 7 EStG) und die Namen der Beschenkten festhalten.
Früher mussten die Geschenke noch als Werbeträger gekennzeichnet sein, zum Beispiel durch einen aufgedruckten oder gravierten Schriftzug des Unternehmens. Diese Vorschrift gibt es nicht mehr.
Aktueller Steuer-Tipp von Lutz Schumann vom 30. November 2012: Die Lohnsteuerprüfer der Finanzämter achten momentan schwerpunktmäßig auf Geschenke zwischen 10 und 35 Euro an Geschäftsfreunde. Mehrere Steuerberater berichteten mir dies übereinstimmend. Bei dieser Gelegenheit schauen die Prüfer natürlich auch bei den Gelegenheitsgeschenken an Arbeitnehmer und bei den Betriebsfeiern genauer hin. Daher lautet mein Rat: Passen Sie bei Geschenken besonders auf, halten Sie alle Vorschriften ein und versuchen Sie keine halbseidenen Tricksereien!
Mit diesen Regeln ist die Seite des Schenkers fast geklärt. Offen ist noch, ob der Empfänger den Wert des Geschenks versteuern muss. Normalerweise muss er das, außer bei Kleingeschenken von höchstens 10 Euro. Der Schenker darf jedoch auch diese Kosten übernehmen, indem er das Geschenk pauschal versteuert.
Pauschalbesteuerung für Geschenke übernehmen
Seit 2007 dürfen Schenker für ihre Beschenkten die Steuer übernehmen. Sie führen 30 Prozent des Werts zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ans Finanzamt ab. Dadurch werten sie ihre Geste auf und entbinden die Empfänger von der unangenehmen Pflicht, Geld für ein Geschenk an ihr Finanzamt zahlen zu müssen. Außerdem müssen sie ihm nicht den Wert mitteilen, ohne den er das Geschenk nicht ordnungsgemäß versteuern könnte. Die Pauschalsteuer lässt sich ebenfalls als Betriebsausgabe abziehen.
Wer sich für die Pauschalsteuer entscheidet, bindet sich für das gesamte Geschäftsjahr: Er muss die Steuer für sämtliche Geschenke an alle Geschäftsfreunde übernehmen. Außerdem muss er die Empfänger schriftlich darüber informieren, dass sie sich nicht mehr ums Finanzamt kümmern müssen. Er braucht ihnen aber nicht die Höhe der Steuer zu nennen, sodass kein Rückschluss auf den Wert des Geschenks möglich ist.
Kostenloser Download: Sie können sich bei uns ein gratis Musterschreiben herunterladen, mit dem Sie die Pauschalbesteuerung gegenüber Ihren Geschäftsfreunden bestätigen.
Bemessungsgrundlage und Meldung der Pauschalsteuer
Die Höhe der Pauschalsteuer wird am Wert des Geschenks einschließlich Umsatzsteuer bemessen. Versand, Verpackung und Grußkarte bleiben jedoch auch hier unberücksichtigt.
Wenn Selbstständige die Pauschalsteuer auf Geschenke übernehmen, teilen sie dies ihrem Finanzamt über das Formular "Lohnsteuervoranmeldung" mit. Dazu haben sie bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteueranmeldungszeitraums Zeit, der für sie maßgeblich ist. Diese Mitteilung ist also entweder monatlich, quartalsweise oder jährlich fällig.
Buchhaltungs-Tipp: Legen Sie in Ihrer Lohnbuchhaltung ein Konto "Geschenke Pauschalierung 30 Prozent" an. So berechnen Sie problemlos eine monatlich schwankende Pauschalsteuer führen sie zusammen mit den sonstigen Lohnsteuern ab.
Beispiel Teil 2: Weinhändler Köstlich und Schreiner Sorglos Teil 2
Wir setzen das Beispiel aus dem vorangegangenen Artikel fort:
Weinhändler Herbert Köstlich zweifelt am Ergebnis des königlichen Steuerprüfers Wilhelm Nichtig: Bei allen Geschenken in allen Jahren an alle Empfänger hat er alles richtig gemacht. Der König verlangt schon mehr Geld von seinen Untertanen, als zehn Erbengenerationen ausgeben können. Da wird sich Köstlich keinen noch so kleinen Fehler erlauben.
Köstlich prüft vor allem den strittigen Fall des Schreiners Sägebrecht Sorglos, dem er regelmäßig im Dezember ein oder zwei Flaschen Wein schenkt:
- 1. Kann Sorglos den Wein ausschließlich beruflich nutzen? Nein, im Gegenteil, der Wein würde sich doch sehr nachteilig auf des Schreiners Arbeit auswirken, tränke er ihn statt seines morgendlichen Kaffees. Ein Betriebsausgabenabzug aus diesem Grund scheidet aus, Köstlich prüft weiter.
- 2. a) Ist das Geschenk betrieblich veranlasst? Ja, ganz klar: Schreiner Sorglos erbringt regelmäßig Leistungen für Köstlich. Zudem ist er zuverlässig und fertigt die besten Regale, Tische und Stühle der ganzen Stadt. So einen Geschäftspartner will Köstlich auf keinen Fall verlieren.
- 2. b) Wenn Köstlich alle Geschenke zusammenrechnet, die er Sorglos in diesem Jahr überreicht hat, betragen sie dann nicht mehr als 35 Silbertaler? Köstlich überlegt: zwei Flaschen Wein zu je 10 Talern zu Weihnachten. Ach ja, eine Flasche zu 14 Talern im Frühjahr, um Sorglos über die Geburt der vierten Tochter in Folge hinwegzuhelfen. Macht zusammen 34 Silbertaler. Damit ist die Grenze eingehalten. Hinzu kamen zwar noch Verpackung, Bote und der "gerechte Umsatzanteil des Königs" in Höhe von 50 von Hundert, also 17 Taler - aber die zählen bei dieser Grenze nicht mit.
- 2. c) Hat Köstlichs Buchhalter - sein Schwager - die Kosten der Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben erfasst? Er schaut sicherheitshalber in die Bücher, denn auf den versoffenen Kretin ist kein Verlass. Tatsächlich, hier steht es mit blauer Tinte auf gelbem Papier: "Geschenke Schreiner Sorglos, in Summe 34 ST".
Ergebnis: Der Weinhändler hat alle Voraussetzungen erfüllt, um Schreiner Sorglos' Geschenke als Betriebsausgaben abzuziehen. Köstlich hat sich nichts zu schulden kommen lassen, der Prüfer Wilhelm Nichtig hat sich verrechnet. Vielleicht hätte er mehr als eine Kerze anzünden sollen, Köstlich hatte es ihm ja mehrfach angeboten.
Offen ist jetzt nur die Steuer für Sägebrecht Sorglos. War es gerechtfertigt, dass die Schergen des Königs ihn in aller Frühe und vor den Augen der lästernden Nachbarn in Ketten warfen? Fortsetzung folgt auf der nächsten Seite.
Hier geht's weiter in dieser Artikelserie:
- 1.: Die steuersichere Weihnachtsfeier
- 1.1.: Teilnahme von Familienmitgliedern an der Weihnachtsfeier
- 1.2.: Weihnachtsfeier: Überschreiten der Freigrenze
- 1.3.: Auswege, wenn die Weihnachtsfeier zu teuer war
- 1.4.: Voraussetzungen für eine Betriebsfeier ohne Finanzamt
- 1.5.: Beispiel: Mehrtägige Betriebsreise mit Arbeit und Vergnügen
- 1.6.: Steuerfalle: Geschenke für Mitarbeiter während der Weihnachtsfeier
- 1.7.: Kurzübersicht Weihnachtsfeier: Was ist steuerlich erlaubt und was nicht?
- 2.: Steuerfrei Schenken und beschenkt werden
- 2.1.: Der Schenker: Geschenke steuersicher überreichen
- 2.2.: Der Empfänger: Geschenke steuersicher annehmen
- 3.: Steuern und Sozialabgaben beim Weihnachtsgeld
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Betriebsausgaben, Freiberufler, Lohnsteuer, Selbstständige, Unternehmer