2.2.: Der Empfänger: Geschenke steuersicher annehmen
Beschenkte haben es etwas einfacher als die Schenker, ihre Steuerpflicht zu prüfen. Doch auch sie sollten beim edlen Präsentkorb genauer hinschauen, wenn sie Angst vorm Finanzamt haben. Nicht dass sie die Steuer für das teure Geschenk nicht begleichen können und den Korb lieber zurückgeschickt hätten. Das sind die Regeln:
Privatpersonen empfangen Geschenke immer steuerfrei. Eine Höchstgrenze gibt es theoretisch nicht. Praktisch gilt allerdings wie immer, dass der Überreicher es nicht übertreiben oder irgendwelche Tricksereien versuchen sollte. Wenn eine "treue Kundin" Schmuck im Wert von mehreren tausend Euro erhält, wird das Finanzamt hellhörig.
Wer als Unternehmer, Freiberufler oder Mitarbeiter eines Unternehmens ein Geschenk von einem Geschäftspartner bekommt, muss dessen Wert möglicherweise als Betriebseinnahme verbuchen. Gewerbetreibende verbuchen ihn als Einnahme. Ob er das Geschenk beruflich oder privat nutzt, spielt dabei keine Rolle.
Geschenke sind für den Empfänger nur in einem dieser beiden Fälle steuerfrei:
- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen höchstens 10 Euro einschließlich Umsatzsteuer (USt). Solche Präsente gelten als Streuwerbeartikel (BMF-Schreiben vom 29. April 2008, Aktenzeichen: IV B 2 - S 2297-b/07/0001). Beispiele dafür sind Aufmerksamkeiten wie Blumensträuße, Pralinen und Musik-CDs. Die 10 Euro sind eine Freigrenze: Ein Cent mehr, und das gesamte Geschenk ist steuerpflichtig.
- Der freundliche Spender hat sein Geschenk bereits pauschal versteuert. Damit ist die Sache für den Empfänger erledigt. Er sollte sicherheitshalber das Schreiben des Schenkers aufbewahren, in welchem die Pauschalversteuerung dokumentiert ist.
Übrigens: Diese Art von Geschenken hat nichts mit dem Sachbezug von 44 Euro zu tun, von dem fälschlicherweise häufig zu lesen ist. Außerdem werden Bargeld und bargeldähnliche Geschenke genauso behandelt wie Sachgeschenke. Es gibt hier also kein Problem wie zum Beispiel bei Geschenken von Unternehmen an ihre Mitarbeiter.
Beispiel Teil 3: Zu Gast in des Königs Kerker
Wir setzen das Beispiel aus den beiden vorangegangenen Artikeln fort:
Der Steueranwalt Berthold Aufrecht besucht Schreiner Sägebrecht Sorglos im Kerker. Die Luft beißt vor Schimmel und Ausscheidungen, dass sogar die Ratten einen Bogen um dieses Loch machen. Wenn es ums Geld geht, kennt der König keine Gnade. Selbst einen Kinderschänder hätte es nicht schlechter treffen können. Anwalt Aufrecht prüft mit Schreiner Sorglos dessen Fall:
- 1. Erhielt Sorglos die Weinflaschen als Privatmann oder als Selbstständiger? Ganz klar als Selbstständiger, denn er arbeitet seit Jahren für Weinhändler Köstlich. Über diesen Prüfpunkt ist keine Steuerfreiheit der Geschenke möglich.
- 2. Beträgt der Gesamtwert aller Geschenke von Weinhändler Köstlich an Schreiner Sorglos im fraglichen Jahr höchstens 10 Silbertaler? Nein, leider nicht, es war mit Sicherheit mehr. Wie der Steuerprüfer Wilhelm Nichtig ihm höhnisch mitteilte, lag der Wert sogar bei 34 Silbertalern. Damit scheidet eine Steuerfreiheit über die "Kleinkram-Grenze" aus.
- 3. Hat Weinhändler Herbert Köstlich die Geschenke vielleicht schon selbst versteuert? Der König hatte eine solche freiwillige Pauschale eingeführt, damit er schneller an sein Geld kommt. Schreiner Sorglos kratzt sich am Hinterkopf und verneint: Von so einer Übernahme wisse er nichts. Auch Herbert Köstlich verneint, als der Anwalt ihn später fragt. Diese Pauschalbesteuerung kannte er gar nicht. Er hätte sie sich auch nicht leisten können - nicht bei der Anzahl von Präsenten, die er jedes Jahr verschickt.
Ergebnis: Der Handwerker Sägebrecht Sorglos hätte den geschenkten Wein als Betriebseinnahme verbuchen müssen.
"Wein als Betriebseinnahme?", fragt er seinen Anwalt und Steuerberater ungläubig. "Wein, den ich zu Hause trinke und ganz bestimmt nicht auf der Arbeit? Wohin Letzteres führt, sieht man ja bei Köstlichs Buchhalter, diesem Trunkenbold, der verwechselt Soll und Haben und vertauscht alle Zahlen."
Doch ein Unterschied zwischen beruflicher und privater Nutzung sei unerheblich, erklärt Berthold Aufrecht. "Wichtig ist nur, ob Sie mit dem Schenker in Geschäftsbeziehung stehen. Schon dadurch entsteht die Steuerpflicht."
Die Folge: Schreiner Sorglos muss die 34 Silbertaler nachträglich versteuern und zuzüglich das Zehnfache an Strafe zahlen. Der König bietet aber einen Handel an: Er brauche neue, größere Schatztruhen, um Steuergelder aus den Provinzen einzusammeln. Wenn Schreiner Sorglos ihm diese Truhen liefere, wolle er ihm die Strafe erlassen und einen anständigen Preis bezahlen.
Hier geht's weiter in dieser Artikelserie:
- 1.: Die steuersichere Weihnachtsfeier
- 1.1.: Teilnahme von Familienmitgliedern an der Weihnachtsfeier
- 1.2.: Weihnachtsfeier: Überschreiten der Freigrenze
- 1.3.: Auswege, wenn die Weihnachtsfeier zu teuer war
- 1.4.: Voraussetzungen für eine Betriebsfeier ohne Finanzamt
- 1.5.: Beispiel: Mehrtägige Betriebsreise mit Arbeit und Vergnügen
- 1.6.: Steuerfalle: Geschenke für Mitarbeiter während der Weihnachtsfeier
- 1.7.: Kurzübersicht Weihnachtsfeier: Was ist steuerlich erlaubt und was nicht?
- 2.: Steuerfrei Schenken und beschenkt werden
- 2.1.: Der Schenker: Geschenke steuersicher überreichen
- 2.2.: Der Empfänger: Geschenke steuersicher annehmen
- 3.: Steuern und Sozialabgaben beim Weihnachtsgeld
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Arbeitnehmer, Freiberufler, Selbstständige, Unternehmer