Day-Trader sind nicht zwingend gewerblich tätig
Umfangreiche Wertpapiergeschäfte an in- und ausländischen Börsen stellen nicht zwangsweise eine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern können auch eine private Vermögensverwaltung sein, entschied jetzt das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 3 K 5109/03 B). Somit unterliegen die Gewinne aus dieser Tätigkeit zwar der Einkommensteuer, nicht aber zusätzlich der Gewerbesteuer.
Der Fall: Ein gelernter Bankkaufmann hatte außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit und neben einem Studium der Rechtswissenschaft in erheblichem Umfang und mithilfe hochleistungsfähiger Computer, spezieller Handelssoftware und entgeltlichen Internet-Börseninformationsdiensten bis zu 11.000 Mal jährlich Wertpapiere erworben und am selben Tag wieder verkauft. Solches kurzfristiges Handeln mit Aktien wird in der Fachsprache "Day Trading" genannt. Das Finanzamt sah die Tätigkeit den jungen Manns als ein eigenständiges gewerbliches Unternehmen an und erhob auf seine Gewinne zusätzlich Gewerbesteuer.
Doch die FG-Richter sahen dies anders: Ob ein gewerbliches Unternehmen oder nur private Vermögensverwaltung vorliegt, sei nach der allgemeinen Lebensauffassung zu entscheiden. Diese sprach nach Ansicht des Finanzgerichts für eine nur private Tätigkeit des Klägers, denn das An- und Verkaufen von Wertpapieren stelle eine übliche und jedermann offenstehende Form der Vermögensverwaltung dar – selbst in so professioneller Weise und unter Ausnutzen beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten wie im entschiedenen Fall.
Vor allem habe der Student keine Finanzdienstleistung betrieben, da er nicht für andere, sondern nur im eigenen Namen tätig geworden sei. Er sei auch nicht als ein sonstiges Finanzunternehmen anzusehen, weil er weder über eine Zulassung zum Besuch einer Präsenzbörse oder zur Teilnahme am Börsenhandel noch über die Erlaubnis zur Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem einer Wertpapierbörse verfügt habe.
Kleiner Pferdefuß: Das unterlegene Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) das letzte Wort. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen X R 38/07 geführt.
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