BFH vereinfacht Tankgutscheine und Geschenkgutscheine
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei steuerzahlerfreundlichen Urteilen die Vorschriften für Tank- und Geschenkgutscheine gelockert. Theoretisch erlaubt sind demnach Werthöchstgrenzen, Tankkarten und vorab bezahlte Gutscheine. Wer die drei Urteile vom 11. November 2010 risikofrei nutzen will, sollte jedoch warten, bis das Bundesfinanzministerium Stellung zur konkreten Umsetzung genommen hat.
1. Tankgutschein darf Höchstbetrag enthalten
Arbeitgeber dürfen auf ihren Tankgutscheinen neuerdings einen Höchstbetrag angeben (BFH-Aktenzeichen: VI R 21/09). Mit dieser Entscheidung kippten die BFH-Richter die Vorschriften der Lohnsteuer-Richtlinien (R 31 Abs. 1 Satz 7 LStR), deretwegen ein Tankgutschein mit Höchstbetrag bislang als steuerschädliches Geldgeschenk vom Arbeitgeber galt. Die Richter erklärten, eine Wertobergrenze sei notwendig, um ein Sachgeschenk für steuerliche Zwecke in Geld zu bewerten.
2. Tanken mit Karte jetzt möglich
Auch Tankkarten vom Arbeitgeber sind ab sofort erlaubt (Aktenzeichen: VI R 27/09). Im Urteilsfall hatte die Klägerin, eine große Rechtsanwaltskanzlei, ihren Mitarbeitern je eine Tankkarte überlassen, mit der sie bei einer Vertragstankstelle Sprit bekamen. Auf der elektronischen Karte waren sowohl die Literzahl als auch der monatliche Höchstbetrag von 44 Euro gespeichert. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung monierte das Finanzamt dieses Vorgehen und verlangte Lohnsteuer und Sozialversicherung für die Geschenke des Arbeitgebers.
Doch der BFH erkannte die Tankkarte als steuerfreien Tankgutschein an. Es sei unerheblich, ob es sich um einen gedruckten oder elektronischen Gutschein handele. Auch das Speichern einer Wertobergrenze auf der Plastikkarte war für die Richter kein Problem. Sie hatten diese Angabe schon in ihrer ersten Entscheidung bei einem gedruckten Gutschein gestattet.
3. Kein Problem, wenn der Arbeitnehmer den Rechnungsbetrag vorstreckt
Bislang war bei Benzingutscheinen vorgeschrieben, dass der Mitarbeiter nichts mit der Bezahlung zu tun hat: Er fährt zu einer bestimmten Tankstelle, tankt und gibt seinen Gutschein ab; alles Weitere regeln Betreiber und Arbeitgeber miteinander. Diese Vorschrift sollte verhindern, dass der Mitarbeiter das Geld bar einstreicht.
Die BFH-Richter jedoch erlaubten, dass der Mitarbeiter zu einer beliebigen Tankstelle fährt, zunächst selbst bezahlt und sich das Geld später von seiner Firma erstatten lässt (Aktenzeichen: VI R 41/10). Ihre Begründung: Die vom Arbeitgeber ausgegebenen Gutscheine berechtigen den Mitarbeiter lediglich zum Bezug von Treibstoff. Im Urteilsfall hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Arbeitnehmer auf das Tanken verzichten und stattdessen das Geld bar erhalten konnten.
Steuer-Tipp: BMF-Erlass abwarten
Obwohl die drei Urteile des Bundesfinanzhofs eindeutig sind, sollten Arbeitgeber sie nicht sofort ausreizen. Auf der sicheren Seite sind sie erst, wenn das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Finanzämter per Erlass angewiesen hat, die Entscheidungen anzuwenden. Möglicherweise setzt das BMF die Urteile nicht 1 zu 1 um oder gibt sogar einen so genannten Nichtanwendungserlass heraus.
In diesem Fall kann es Ihnen als Arbeitgeber passieren, dass ein übereifriger Außenprüfer Ihre Tankgutscheine Jahre später nicht anerkennt und Sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen sollen. Dagegen könnten Sie zwar mit sehr guten Erfolgsaussichten klagen, jedoch kostet dies Geld, Zeit und Nerven.
Steuer-Tipp: Halten Sie sich vorerst an die strengeren Vorschriften für Tankgutscheine und nutzen Sie unseren kostenlosen Muster-Gutschein. Der Steuer-Schutzbrief informiert Sie hier im Artikel und per E-Mail-Newsletter, sobald das BMF seine Haltung ändert.
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