Betriebsstätte außerhalb der EU: Ausländische Verluste mit deutschen Gewinnen verrechnen
Möglicherweise können Unternehmen mit Betriebsstätten im Ausland bald ihre ausländischen Verluste mit deutschen Gewinnen verrechnen. Bisher ist das nicht erlaubt, wenn der jeweilige Staat ein Besteuerungsrecht hat. Dies könnte gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen, erklärte der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: I R 84/04) und übergab die Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Clou: Auch für einen Fall, in dem die Betriebsstätte im Nicht-EU-Ausland liegt, rief der BFH den EuGH an (Aktenzeichen: I R 116/04, hier: Betriebsstätte in den USA).
Steuer-Tipp: Wenn Sie als Unternehmer mit einer ihrer ausländischen Niederlassung Verluste machen, verrechnen Sie diese mit inländischen Gewinnen. Geben Sie dem Finanzamt vorsorglich die oben genannten Aktenzeichen an. Das Finanzamt wird das Verrechnen der Verluste ablehnen, woraufhin Sie Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der EuGH entschieden hat. So profitieren Sie von einem etwaigen positiven Urteil.
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