Beliebtes Seeling-Steuersparmodell nur noch 2010 möglich
Für Unternehmer und Freiberufler wird der Bau eines gemischt genutzten Hauses künftig erheblich teurer. Denn das beliebte "Seeling-Modell" steht vor dem Aus oder zumindest vor einschneidenden Kürzungen. Künftig dürfen sich Unternehmer nicht mehr die komplette Umsatzsteuer erstatten lassen, die in den Baukosten enthalten ist. Wegen einer neuen EU-Richtlinie müssen sie die Umsatzsteuer auf den privat bewohnten Gebäudeteil aus eigener Tasche zahlen.
Hintergründe und Beispielrechnungen, wie das Seeling-Steuersparmodell funktioniert, lesen Sie in unserem ausführlichen Artikel zum Thema.
Die Europäische Union (EU) beschloss Anfang 2010, die Umsatzsteuererstattung für den privaten Teil einer gemischt genutzten Immobilie komplett zu streichen. So steht es in der Richtlinie zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, veröffentlicht am 15. Januar 2010 im Amtsblatt der EU. Sobald Deutschland diese EU-Richtlinie umgesetzt hat, gibt es den Vorsteuerabzug nur noch für den betrieblich genutzten Teil eines Gebäudes oder einer Wohnung. Dies wird spätestens ab dem 1. Januar 2011 der Fall sein, denn dann müssen alle EU-Mitglieder die Mehrwertsteuerrichtlinie in nationales Recht übernommen haben.
Alle Voraussetzungen vor dem 31. Dezember 2010 erfüllen
Steuer-Tipp: Bauen Sie als Selbstständiger derzeit ein Gebäude, das Sie sowohl betrieblich als auch privat nutzen wollen? Oder planen Sie, ein Haus oder eine Wohnung zu erwerben? Dann lautet der wichtigste Tipp: Beeilen Sie sich! Besprechen Sie das Thema "Seeling-Modell" mit Ihrem Steuerberater und setzen Sie es um. Es lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, wie weit die Verantwortlichen in Berlin fortgeschritten sind. Klar ist nur: Wenn sie neue Regeln entschieden haben, gelten diese sofort und ohne Übergangszeit.
Um das Steuersparmodell rechtzeitig umzusetzen, ist es erforderlich, dass das Gebäude fertig gestellt ist, dass Sie das Eigentum erlangt haben, dass Sie über die Schlüssel verfügen und eingezogen sind. Außerdem müssen Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht haben, bevor die neue Vorschrift gilt.
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