Bankangestellte: Kosten für Anzug und Reinigung
Bankangestellte können die Kosten für die Anschaffung und die Reinigung eines Anzugs nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen, entschied das Finanzgericht Saarland (Aktenzeichen: 2 K 1497/07). Der Steuer-Schutzbrief rät dennoch dazu, diese Kosten in der Steuererklärung anzugeben und mit Quittungen oder Rechnungen der Reinigung zu belegen.
Die Finanzrichter erklärten, die Aufwendungen für Kleidung gehörten grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung. Sie ließen sich nach Paragraf 12 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) selbst dann nicht absetzen, wenn sie den Beruf förderten. Ein Kleidungsstück scheide als typische Berufsbekleidung aus, wenn es als normale bürgerliche Kleidung benutzt werden könne und üblicherweise auch würde. Demnach spielt es keine Rolle, ob der Angestellte seinen Anzug (nahezu) ausschließlich beruflich trägt.
Im entschiedenen Fall stritt die Mutter eines Bank-Auszubildenden um den Erhalt des Kindergelds. Der Sohn hatte die Einkommensgrenze von 7.680 Euro überschritten. Hätte das Finanzamt jedoch die Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung anerkannt, so hätten die Einkünfte unterhalb des Grenzbetrags gelegen.
Steuer-Tipp: Das Urteil ist wegen gegenteiliger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umstritten. Wer in einer Bank oder einer ähnlichen Branche angestellt ist, sollte deshalb trotzdem seine Reinigungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Immerhin hat der BFH die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters (Aktenzeichen: I R 33/69), eines Oberkellners (Aktenzeichen: VI R 171/77) sowie eines katholischen Geistlichen (Aktenzeichen: VI R 159/86) als Werbungskosten anerkannt. Begründung: Der unterschiedliche Verwendungszweck verleihe dem schwarzen Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung.
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