Augen auf bei der Steuererklärung - trotz Steuerberaters!
Der Gang zum Steuerberater entbindet Sie nicht davon, sich selbst um Ihre steuerlichen Interessen und Pflichten zu kümmern, entschied das Finanzgericht (FG) München (Aktenzeichen: 1 K 1078/05).
Der Fall: Eine Steuerzahlerin hatte sich einer teuren Zahnbehandlung unterzogen. Dem Steuerberater gegenüber erwähnte sie, dass Krankheitskosten vorlägen. Ihr Steuerberater jedoch fragte nicht nach Arztrechnungen oder deren Höhe. Er machte keine Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Mandantin erfuhr erst nach Bestandskraft des Steuerbescheids, dass die Kosten für den Zahnarzt steuerlich absetzbar gewesen wären.
Die Finanzrichter kannten kein Pardon und befanden die entgangene Steuerersparnis als persönliches Problem. Denn aus dem Steuererklärungsformular nebst Anleitung gehe klar hervor, dass Arztkosten absetzbar sind. In ihrer Urteilsbegründung verwiesen die Richter damit erneut auf die Pflicht der Steuerzahler, sich zu informieren. Davon entbinde sich auch kein Berater.
Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VI R 58/07). Er prüft, ob grobes Verschulden des Steuerberaters dazu führt, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid wieder geöffnet werden darf.
Nachtrag: Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt: Die Klägerin muss sich die Nachlässigkeit ihres Steuerberaters zurechnen lassen, der bestandskräftige Steuerbescheid wird nicht neu geöffnet (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009, Aktenzeichen: VI R 58/07). Allerdings lieferten die BFH-Richter Gründe dafür, dass der Steuerberater für seinen Fehler haftet: Der Berater habe grob fahrlässig gehandelt, weil er nicht ausreichend bei seiner Mandantin nachgefragt habe. Der Steuerberater könnte also zum Schadensersatz in Höhe der entgangenen Steuerersparnis verpflichtet sein (was aber nicht Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens war).
Steuer-Tipp 1: Berufen Sie sich auf dieses laufende BFH-Verfahren, falls Ihnen in einem ähnlichen Fall eine Steuerersparnis entgangen ist. Die zumutbare jährliche Eigenbelastung ist bei Krankheitskosten sehr hoch, sodass ein Steuerberater möglicherweise so nachlässig ist, nicht nach der Höhe der Arztrechnung zu fragen.
Steuer-Tipp 2: Bei grobem Verschulden des Steuerberaters bleibt Ihnen immer die Möglichkeit, sich an diesen zu halten und sich über seine Berufshaftpflichtversicherung den Schaden - also die entgangene Steuerersparnis - erstatten zu lassen.
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