Aufenthalt und Heimfahrt im Wohnmobil ist keine doppelte Haushaltführung
Wer in einem Wohnmobil einen zweiten Haushalt führt, kann die Kosten nur dann Steuern mindernd geltend machen, wenn er das Wohnmobil nicht auch für die Familienheimfahrten am Wochenende nutzt, entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 2 K 1238/08, noch nicht rechtskräftig).
Der Fall: Ein Steuerzahler wohnte in Rheinland-Pfalz und war bei einer Firma in Hamburg angestellt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Kosten von ca. 3.300 Euro für ein Wohnmobil im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Während der Arbeitswoche parkte er auf dem Firmengelände das Wohnmobil und wohnte darin. Am Wochenende fuhr er damit zu seinem Wohnort in Rheinland-Pfalz und zurück zur Arbeitsstätte in Hamburg.
Die FG-Richter lehnten dieses Heimfahrt-Modell ab: Eine doppelte Haushaltsführung liege nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts beschäftigt sei, an dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, und wenn er auch am Beschäftigungsort wohne. Erforderlich sei also, die Kosten der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufzuteilen; daher die Bezeichnung "doppelte Haushaltsführung". Von einem Wohnen oder einem Führen eines (zweiten) Haushalts am Beschäftigungsort könne bei einem Leben in einem Wohnmobil während der Arbeitswoche jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Fahrzeug, wie im Streitfall geschehen, nicht am auswärtigen Standort verbleibe, sondern zu Wochenendheimfahrten oder Privatfahrten genutzt werde.
Steuer-Tipp 1: Die FG-Richter haben in ihrem Urteil einen Hinweis zur richtigen Gestaltung versteckt: Wenn das Wohnmobil am Arbeitsort bleibt und nicht für die wöchentliche Heimfahrt genutzt wird, wären die Kosten absetzbar. Dazu zählen:
- anteilige Abschreibung,
- Versicherung,
- eventuell Kosten des Standplatzes,
- Strom,
- Heizung,
- Fahrtkosten.
Wie lässt sich gegenüber misstrauischen Finanzbeamten nachweisen, dass das Wohnmobil nicht für Familienheimfahrten genutzt wurde? Wenn Sie mit der Bahn nach Hause gefahren sind, dann sollten die Bahntickets ausreichen. Diese sind ohnehin nötig, um die tatsächlichen Kosten anzurechnen. Wenn Sie für die Heimfahrten ein Auto genutzt haben, sind Zeugenaussagen denkbar, zum Beispiel von Ihren Kollegen. Eine sichere, aber kaum alltagstaugliche Möglichkeit ist außerdem, das Wohnmobil abzumelden, solange es auf dem Firmengelände stehen bleibt.
Steuer-Tipp 2: Das Finanzgericht hat nur Wohnmobile abgelehnt. Dagegen dürfte es keine Probleme mit Campinganhängern geben, die am Arbeitsort stehen bleiben, während der Arbeitnehmer mit dem Auto nach Hause zu seiner Familie fährt.
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