Arbeitszimmer für Rentner: Nur aktuelle Tätigkeit zählt für Arbeitsmittelpunkt
Wer als Rentner weiterhin arbeitet, kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ab sofort leichter und besser steuerlich geltend machen. Denn bei der grundliegenden Frage nach dem so genannten "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" sind die (Pensions-)Bezüge aus der früheren Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VIII R 3/12). Hintergrund: Von diesem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit hängt es ab, ob ein Steuerzahler die unbegrenzten Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers abziehen darf oder ob er sich mit der Höchstwert von 1.250 Euro im Jahr begnügen muss.
Der Fall: Ein Pensionär, der altersbedingt aus dem aktiven Dienst als Beamter ausgeschieden war, arbeitete von zu Hause aus unter anderem als Gutachter. Hierzu nutzte er ein Arbeitszimmer, dessen Aufwendungen er bei der Ermittlung des Gewinns aus der Gutachtertätigkeit als Betriebsausgaben geltend machte.
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur bis 1.250 Euro, da es der Ansicht war, dass das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sei. Die Begründung: Als Pensionär erziele er Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dies mache den Großteil seines Einkommens aus. Somit sei seine Gutachtertätigkeit eher als Nebentätigkeit einzuordnen.
BFH: Pensionen und Rentenzahlungen sind für den beruflichen Mittelpunkt egal
Die BFH-Richter folgten dieser Auffassung nicht. Der Beamte sei mit Eintritt in den Ruhestand von seiner Tätigkeit freigestellt. Daher stamme der Arbeitslohn nicht aus einer aktiven Tätigkeit. Die Bezüge würden lediglich für eine frühere Tätigkeit gezahlt. Er habe auch keine Möglichkeit mehr, die Höhe des Arbeitslohns zu verändern. Damit sei der Arbeitslohn bei der Gesamtbetrachtung der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.
Somit hat der Pensionär nur noch Einnahmen aus der Gutachtertätigkeit sowie Kapitalerträge und Mieteinnahmen. Alle diese Einnahmen sind von zu Hause aus erwirtschaftet, so dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt.
Ergebnis:Sämtliche Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Begrenzung auf 1.250 Euro pro Jahr ist nicht zulässig.
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