Arbeitszimmer auf anderer Etage unbeschränkt absetzbar
Ein Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus gilt als so genanntes "außerhäusliches Arbeitszimmer" (auch: "aushäusiges Arbeitszimmer"), wenn es auf einer anderen Etage als die Privatwohnung des Steuerpflichtigen liegt, entschied jetzt das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen: 10 K 839/04). Die angenehme Folge: Der Besitzer darf sämtliche Kosten des Arbeitszimmers in seiner Steuererklärung absetzen.
Die Finanzrichter entschieden damit gegen das Finanzamt, welches argumentiert hatte, dass schon allein deshalb ein so genanntes "häusliches Arbeitszimmer" anzunehmen sei, weil sich das Zimmer auf einer unmittelbar angrenzenden Etage befunden habe.
Steuer-Tipp: Bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer greift nicht die seit 2007 geltende Vorschrift, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bilden muss. Damit ist das Arbeitszimmer stets voll absetzbar, auch wenn es nicht den beruflichen Mittelpunkt darstellt.
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