Anzüge sind keine steuerbegünstigte Berufsbekleidung
Auch Bekleidungsunternehmen dürfen ihre Mitarbeitern nicht steuergünstig mit Anzügen ausstatten, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VI R 60/02). Im entschiedenen Fall waren die Mitglieder der Geschäftsleitung verpflichtet, während der Arbeit hochwertige Kleidung aus eigener Herstellung zu tragen, um für das Unternehmen zu werben und es zu repräsentieren. Der Arbeitgeber versteuerte die Kleidung als geldwerten Vorteil auf Basis der Einkaufspreise. Das Finanzamt jedoch setzte die Verkaufspreise abzüglich Personalrabatt an.
Das Argument der BFH-Richter: Je größer das betriebliche Interesse an der Kleidung und je kleiner der damit verbundene Vorteil für den Arbeitnehmer, desto angemessener ist ein Steuervorteil.
Beispiele:
- einheitliche Kleidung für alle Mitarbeiter
- Firmenlogo, das man außerhalb der Arbeit für gewöhnlich nicht zeigt
Bei hochwertigen Anzügen jedoch ist laut BFH der persönliche Vorteil des Trägers als zu groß zu erachten.
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