7.: Antrag und Freibetrag für haushaltsnahe Leistungen
Die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Handwerkerleistungen werden in der Steuererklärung angegeben und direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Wer haushaltsnahe Dienstleistungen beansprucht hat, macht diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend, für 2011 im Mantelbogen auf Seite 3, Zeile 75. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen sind auf Seite 3 in Zeile 77 einzutragen. In welche Einkommensteuererklärung die Kosten fallen, hängt vom Jahr der Zahlung ab. Die Kosten werden direkt von der Steuerschuld abgezogen, fallen also nicht unter Werbungskosten, außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgaben.
Getrennt veranlagten Eheleute stehen die Steuerermäßigungen je zur Hälfte zu. Sie können gemeinsam eine beliebige andere Aufteilung beantragen. Dazu gibt jeder Ehepartner in seiner Steuererklärung im Steuerhauptformular auf Seite 3 in den Zeilen 75 bis 78 seinen Anteil der Aufwendungen an und legt einen gemeinsam unterschriebenen formlosen Antrag bei.
Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie insgesamt nur den einfachen Höchstbetrag der Steuervergünstigung beanspruchen (§ 35a Abs. 3 EStG). In diesem Fall muss jeder in seiner Steuererklärung angeben, dass ein gemeinsamer Haushalt mit seinem Partner besteht (Mantelbogen Seite 3, Zeile 79). Ist nur einer der Partner Empfänger der Rechnung, dann kann nur er die Kosten geltend machen. Sind beide Partner Auftraggeber, so werden die Ausgaben dem Partner zugeordnet, der sie getragen hat, oder gegebenenfalls bei beiden je zur Hälfte berücksichtigt. Das Finanzamt lässt wie bei Ehepaaren eine andere Aufteilung zu.
Auch eine Wohngemeinschaft (WG) zählt bei den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen als ein Haushalt.
Wie Sie den Steuerabzug schon während des Jahres bekommen
Als Arbeitnehmer können Sie die voraussichtlichen Handwerkerkosten schon während des Jahres als Freibetrag in Ihrer ELSTAM-Finanzamtsbescheinigung (früher: Lohnsteuerkarte) eintragen lassen. Durch die Steuervergünstigung sinkt Ihre monatlich einbehaltene Lohnsteuer. Hierzu wird der Steuerabzugsbetrag vervierfacht und in einen Freibetrag umgerechnet (§ 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG).
Für Handwerkerleistungen können also eingetragen werden:
- seit 2009: bis zu 4.800 Euro (4 x 1.200 Euro),
- bis 2008: bis zu 2.400 Euro (4 x 600 Euro).
Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie sich eintragen lassen:
- seit 2009: bis zu 16.000 Euro (4 x 4.000 Euro),
- bis 2008: bis zu 2.400 Euro (4 x 600 Euro).
Achtung: Wenn Sie sich einen Freibetrag in Ihrer ELSTAM-Finanzamtsbescheinigung eintragen lassen, sind Sie nach Ablauf des Jahres dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Sie müssen diese Bescheinigung Ihrem Arbeitgeber aushändigen.
Als Selbstständiger können Sie für Ihre voraussichtlichen Handwerkerleistungen beantragen, dass Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungen gesenkt werden.
Steuer-Tipp: Beachten Sie sowohl für den Antrag als auch für den Lohnsteuerfreibetrag, dass Sie im Jahr der Zahlung ausreichend Einkünfte haben müssen. Andernfalls verfällt der Steuerbonus (zum Teil) ungenutzt. Daher sollten Sie möglichst das Jahr der Zahlung von haushaltsnahen Handwerkerleistungen steueroptimieren.
Hier geht's weiter in dieser Artikelserie:
- 1.: Steuern sparen mit dem Garten
- 2.: Beispiele für und gegen steuerbegünstigte Gartenarbeiten
- 3.: Welche Gartenarbeiten das Finanzamt mitbezahlt
- 4.: Steuern sparende Gartenarbeit: Höchstgrenze, Problemfall und Optimierungstrick
- 5.: Voraussetzungen für Steuern sparende Gartenarbeit
- 6.: Gartenarbeit: Steuerabzug nur mit Rechnung und Überweisung
- 7.: Antrag und Freibetrag für haushaltsnahe Leistungen
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Arbeitnehmer, Dienstleistung, haushaltsnahe, Familie, Freibeträge, Lohnsteuer