Angehörigenverträge: Steuersparen scheitert an laxen Verträgen
Das Finanzamt darf einen Vertrag zwischen Angehörigen nicht automatisch ablehnen, nur weil zivilrechtliche Formvorschriften verletzt wurden und der Vertrag schwebend unwirksam ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Parteien die vereinbarten Punkte tatsächlich einhalten und umsetzen und ob sie den Formfehler zeitnah beheben, nachdem sie ihn erkannt haben oder vom Finanzamt darauf hingewiesen worden sind (BFH-Urteil, Aktenzeichen: IX R 4/04).
Hintergrund: Familienmitglieder haben in der Regel gleiche Interessen – oder zumindest keine allzu unterschiedlichen –, sodass sie steuerliche Gestaltungsspielräume leichter missbrauchen können. Deshalb prüft das Finanzamt bei Vereinbarungen zwischen Angehörigen, ob sie wirklich ernst gemeint sind. Die Verträge müssen wie unter fremden Dritten geschlossen und umgesetzt werden und müssen den Formvorgaben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entsprechen.
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