Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag auch für Teilzeit-Eltern
Ein Elternteil hat unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn sein Kind nicht dauerhaft bei ihm wohnt, entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG, Aktenzeichen: 7 K 7038/06 B). Demnach reicht es aus, wenn das Kind mit Nebenwohnsitz bei diesem Elternteil gemeldet ist und sich an Wochenenden und in den Ferien dort aufhält. Einzige weitere Voraussetzung: Der andere Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Im entschiedenen Fall lebte eine Tochter hauptsächlich im Haushalt ihrer Mutter, war aber auch bei ihrem Vater gemeldet. Als die Mutter neu heiratete, verlor diese ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Der Vater beantragte den Zuschuss vom Staat und klagte ihn mit Erfolg vor Gericht ein. Das Finanzgerichtsurteil ist rechtskräftig.
Steuer-Tipp 1: Haben Sie ein Kind, das nur an Wochenenden und/oder in Ferien bei Ihnen lebt? Hat außerdem der andere Elternteil geheiratet und ist deshalb nicht mehr alleinerziehend? Dann prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben und machen Sie ihn in Ihrer Steuererklärung geltend. Dies bringt Ihnen Geld vom Staat in Höhe von 1.308 Euro pro Jahr.
Steuer-Tipp 2: Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag steht Ihnen auch für ein volljähriges Kind zu. Vorausgesetzt ist, dass das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat.
Hintergrund: Unter den folgenden Voraussetzungen steht Ihnen als Alleinerziehendem Elternteil der Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro jährlich zu:
- In Ihrem Haushalt wohnt mindestens ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld. Diese Voraussetzung ist also auch dann erfüllt, wenn Ihr einziges Kind zumindest am Wochenende oder in den Ferien bei Ihnen wohnt.
- Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung.
- Abgesehen von Ihren Kindern, wohnen Sie allein.
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