Allein unterhaltspflichtigem Elternteil steht nur der halbe Kinderfreibetrag zu
Kinderfreibetrag und Kindergeld stehen selbst dann beiden Eltern zu, wenn nur ein Elternteil finanziell für das Kind aufkommt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III R 71/06). Geschiedene oder getrennt lebende Eltern haben demnach immer nur Anspruch auf jeweils den halben Kinderfreibetrag. Das Gesetz sieht nicht vor, die Hälfte des staatlichen Zuschusses für Kinder vom finanziell schwächeren auf den unterhaltspflichtigen Elternteil zu übertragen.
Dieses Verbot der Übertragung kann dazu führen, dass der staatliche Kinderzuschuss zur Hälfte verloren geht. Dies geschieht in zwei Fällen:
Beispiel 1: Das Kind lebt bei der Mutter, die auch für den Unterhalt aufkommt. Da das Kind bei ihr gemeldet ist, hat nur sie Anspruch auf (volles) Kindergeld, nicht der Vater. Der Vater bekommt den halben Kinderfreibetrag. Sein Einkommen ist aber so niedrig, dass er mit seiner Hälfte des Freibetrags keine Steuern sparen kann. Die Folge: Sein hälftiger Kinderfreibetrag verfällt ungenutzt, weil er ihn nach obigem BFH-Urteil nicht auf den anderen Elternteil übertragen darf. Bei der so genannten "Günstigerprüfung" vergleicht das Finanzamt also, ob die Mutter mit dem vollen Kindergeld oder mit dem halben Kinderfreibetrag finanziell besser dasteht.
Beispiel 2: Das Kind lebt bei der Mutter, die ein niedriges Einkommen bezieht und deshalb (volles) Kindergeld statt des Freibetrags erhält. Der Vater bezahlt den Unterhalt. Das Finanzamt gewährt ihm den halben Kinderfreibetrag. Durch das BFH-Urteil fällt ein zumindest theoretisches Steuersparmodell weg, wonach die Mutter auf ihr Kindergeld verzichtet hätte und ihren halben Kinderfreibetrag an den gut verdienenden Vater abgetreten hätte. Dieser hätte so viel Steuern gespart, dass er der Mutter mehr Geld hätte zurückgeben können, als sie an Kindergeld erhalten hätte. Am Ende hätten beide Elternteile auf Kosten des Fiskus mehr Geld in der Tasche gehabt.
Steuer-Tipp: Haben Sie als betroffener Elternteil in den vergangenen Jahren wegen des halbierten Kinderfreibetrags Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid eingelegt, dann fragt Ihr Finanzamt Sie demnächst per Post, ob Sie Ihren Einspruch zurückziehen. Oder es entscheidet gleich negativ über Ihren Einspruch. Im ersten Fall sollten Sie Ihren Einspruch zurücknehmen. Momentan gibt es keine bessere Alternative für Sie.
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