Neue Steuererleichterung bei der Abschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern
Von Dipl.-Finanzwirt (FH) Stefan Weiher
Mit Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021 wurde eine Steuererleichterung beschlossen, von der insbesondere Nutzer eines Homeoffices profitieren.
Selbst teure Hardware sofort abschreiben
Aufwendungen für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung können ab dem Steuerjahr 2021 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig als Betriebsausgaben oder Werbungkosten berücksichtigt werden.
Das bedeutet, dass Sie ab 2021 Anschaffungen für zum Beispiel einen PC, einen Laptop aber auch einen einzelnen Drucker oder einen Bildschirm nun direkt in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen können. Bisher konnten solche Anschaffungskosten nur über drei Jahre abgeschrieben werden. Eine Abschreibung als sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut war für Drucker und Computerbildschirme nicht möglich, da sie als nicht selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter galten, da sie ohne einen Computer nicht nutzbar sind.
Beispiel: Max Clever ist Angestellter bei einer Versicherung. Er kauft am 15.01.2021 einen großen Computerbildschirm, den er in seinem Homeoffice aufstellt, um den Firmenlaptop mit kleinem Bildschirm anzuschließen. Die Anschaffungskosten betragen 300 Euro.
Lösung: Max Clever kann die Anschaffungskosten in Höhe von 300 Euro direkt in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten in der Anlage N, Zeile 42 geltend machen. Mit der Rechtslage bis 2020 hätte er nur im Jahr der Anschaffung und in den beiden Folgejahren nur jeweils 100 Euro als Werbungskosten geltend machen dürfen.
Neben der Computerhardware dürfen auch Aufwendungen für Computersoftware zur Dateneingabe und –verarbeitung sofort in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Den Beschluss der Bundesregierung können Sie hier nachlesen.