Kosten für Laptop, Bildschirm & Co. sofort abschreiben – ohne Kostendeckel
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt die Abschreibungsregeln für PC & Co. vereinfacht. Unternehmer können die Kosten für Laptop, PC, Drucker oder Bildschirm, die sie 2021 kaufen, in diesem Jahr komplett steuerlich abschreiben. „Das Beste daran, es gibt keinen Kostendeckel“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Magdalena Glück in Dingolfing.
Annahme: Einjährige Nutzungsdauer für Hardware und Software
Die Finanzverwaltung unterstellt eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software und lässt jetzt Aufwendungen für bestimmte Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe zu. Eine Abschreibung über mehrere Jahre ist damit passe. Das steht in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 26.02.2021 (Download des BMF-Schreibens: Klick auf den blauen Text).
„Unternehmer müssen die Kosten dann also nicht (mehr) über mehrere Jahre verteilt abschreiben, wenn sie neue Geräte fürs Büro anschaffen oder jetzt ihre Mitarbeiter fürs Homeoffice ausstatten. Die Arbeitgeber haben dadurch sofort einen Steuerspareffekt“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Magdalena Glück in Dingolfing.
Welche Wirtschaftsgüter genau gemeint sind, ist im BMF-Schreiben detailliert aufgeführt: „Begünstigt sind Laptops und Computer, Work- und Dockingstations sowie Tastatur, Maus, Tablet, Scanner, Drucker und Co.“, erläutert Steuerberaterin Glück. Digitalkamera, Mikrofon, Beamer und Headset zählen ebenfalls dazu. Eine Höchstgrenze für die Anschaffungskosten gibt es nicht.
Gilt für 2021 gekaufte oder noch nicht ganz abgeschriebene Computer und Co.
Die einjährige Nutzungsdauer gilt für alle im BMF-Schreiben aufgelisteten Wirtschaftsgüter, die Arbeitgeber seit dem 01.01.2021 gekauft haben oder dieses Jahr noch kaufen werden. „Aber auch noch im Anlageverzeichnis enthaltene Restbuchwerte von Computern, Druckern und Co., die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft und deren Kosten deshalb verteilt wurden, lassen sich jetzt in 2021 vollständig abschreiben“, sagt Steuerberaterin Glück.
Tipp: Arbeitnehmer dürfen den Firmen-Laptop steuerfrei privat nutzen
Arbeitnehmer dürfen den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeits-Laptop auch privat nutzen. „Die private Nutzung ist steuerfrei. Arbeitnehmer müssen das nicht als Arbeitslohn versteuern“, erklärt Magdalena Glück.
Die neue Regelung gilt auch für Immobilienbesitzer, Kapitalanleger, Vermieter und Selbständige im Nebenerwerb. Auch diese dürfen den Wegfall der Abschreibung für Computer & Co. steuerlich nutzen. Aber: Dies gilt nur dann, wenn sie den PC nebst Zubehör zum Geldverdienen benötigen, zum Beispiel beim Vermieten, bei der Kapitalanlage oder bei nebenberuflichen Tätigkeiten zum Beispiel als Freiberufler oder Selbstständiger.
Allerdings gibt es einen Wermutstropfen: Wenn Sie Ihren Kindern einen Laptop für die Schule kaufen, dürfen Sie die Kosten nicht steuermindernd geltend machen.