Rennwett- und Lotteriegesetz – die steuerrechtlichen Regelungen in der Übersicht
Das Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25.06.2021 hatte eine grundlegende Überarbeitung der bisherigen Rechtslage zur Folge und umfasst einige steuerrechtliche Vorschriften, die sowohl Rennwetten als auch Sportwetten, öffentlichen Lotterien, virtuelles Automatenspiel und Online-Poker betreffen. Die Neufassung gilt seit dem 01.07.2021 und hat mittlerweile kaum noch Ähnlichkeit mit der ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1922. In erster Linie sind Betreiber und Veranstalter von Glücksspielen der angesprochene Adressatenkreis.
Der Aufbau des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) gliedert sich in drei Hauptabschnitte. Während der erste Abschnitt ordnungsrechtliche Vorschriften für Rennwetten enthält, setzt sich der zweite Abschnitt explizit mit steuerrechtlichen Regelungen auseinander. Der dritte Abschnitt enthält gemeinsame Vorschriften, wie Mitteilungspflichten der Glücksspielaufsicht den Finanzbehörden gegenüber.
Mit der letzten Änderung kam die Besteuerung von Online-Poker und virtuellem Automatenspiel hinzu. Die Legalisierung des Online-Glücksspiels war der Hauptgrund für die Überarbeitungen.
Besteuerung von Online-Poker und virtuellem Automatenspiel
Virtuelle Automatenspiele, die über das Internet angeboten werden, sowie Online-Poker werden nunmehr besteuert. Bemessungsgrundlage ist der jeweils geleistete Spieleinsatz abzüglich der Steuer. Sämtliche Aufwendungen, die der jeweilige Spieler für die Teilnahme aufbringen muss, werden hiervon erfasst. Online-Poker und virtuelles Automatenspiel werden mit 5,3 % des geleisteten Spieleinsatzes besteuert.
Steuerschuldner ist nicht der jeweilige Spieler, sondern grundsätzlich der Veranstalter des Online-Glückspiels. Sobald beispielsweise unterhaltsame Kneipen Spiele gespielt werden und echtes Geld eingesetzt wird, richtet sich die Steuerforderung gegen den Betreiber des Angebotes. Zu den Vorteilen von Online-Glücksspielen zählt, dass sie 24/7 erreichbar sind und dabei kein bestimmtes Gerät vorgeschrieben wird. Heutzutage sind Glücksspiele von weltbekannten Anbietern sogar kostenlos verfügbar.
Die Virtuelle Automatensteuer und die Online-Pokersteuer sind von dem Steuerschuldner für jeden Kalendermonat anzumelden. Für die Ermittlung der Steuerhöhe hat der Veranstalter bestimmte Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Den Aufzeichnungen müssen Name und Anschrift des Spielers, die Höhe des Einsatzes, der Zeitpunkt der Zahlung sowie die Höhe der Steuer entnommen werden können. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes orientiert sich an dem Sitz des Steuerschuldners.
Besteuerung von Rennwetten und Sportwetten
Auch bei der Rennwettsteuer ist ein Steuersatz von 5,3 % vorgesehen. Mit der Leistung des Wetteinsatzes entsteht die Rennwettsteuer, die grundsätzlich von dem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators zu zahlen ist. Der geleistete Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer stellt die Bemessungsgrundlage dar.
Sobald ein Rennen für ungültig erklärt wird, ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt oder ein Rennen nicht zustande kommt, führt die Verrechnung oder Rückzahlung des Wetteinsatzes zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Minderungsregelungen sind inhaltlich gleich auch bei Sportwetten anzuwenden.
Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen
Bei der Lotteriesteuer, umgangssprachlich Lottosteuer genannt, ist ein Steuersatz von 20 % zu berücksichtigen. Neben der staatlichen Klassenlotterie ist insbesondere das Zahlenlotto von den Regelungen betroffen. Grundsätzlich wird auch der Fußballtoto von der Lotteriesteuer erfasst. Bevor mit dem Losabsatz begonnen wird, ist die Steuer für Ausspielungen und Lotterien von dem Veranstalter zu entrichten.
Bemessungsgrundlage ist das geleistete Teilnahmeentgelt abzüglich der Lottosteuer. Das Teilnahmeentgelt umfasst nicht nur den Lospreis, sondern auch Zusatzkosten wie Bearbeitungsgebühren. Sobald der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte unter 1.000 € liegt, greift eine Steuerbefreiung. Gleiches gilt, wenn die Lotterie oder Ausspielung ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient und ein Betrag von 40.000 € unterschritten wird.
Veranstalter und Betreiber von Lotterien und Ausspielungen, Rennwetten, Sportwetten, Online-Poker oder virtuellem Automatenspiel sollten im Zweifel stets die Leistungen eines Steuerberaters in Anspruch nehmen.