Pfändung – was ist das eigentlich?

Pfändung

Wächst der Schuldenberg, kann eine Pfändung drohen. In diesem Artikel erfahren Sie:

1.     Was eine Pfändung eigentlich ist.

2.     Welche Voraussetzungen für eine Pfändung erfüllt sein müssen.

3.     Was bei der Pfändung durch das Finanzamt zu beachten ist.

4.     Wie Sie sich mit einem P-Konto vor Pfändung schützen.

Pfändung – was ist das eigentlich?

Die Pfändung ist das wichtigste Instrument der Zwangsvollstreckung. Gläubiger, die auf Ihr Geld warten, bedienen sich der Pfändung, um Geld oder Sachwerte zu beschlagnahmen, welche die offenen Forderungen ausgleichen.

Pfändungsmaßnahmen können auch auf Drittschuldner übergreifen. Beispiele sind die Bank oder der Arbeitgeber des Schuldners. Diese werden in die Pfändung involviert, wenn der Schuldner Zahlungsansprüche gegenüber Dritten hat. Dies kann Lohn- oder Gehaltszahlungen oder andere Guthaben betreffen.  

Die rechtlichen Grundlagen der Pfändung gegenüber einzelnen Gläubigern können Sie im achten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) nachlesen. Das Gesetz ist übrigens schon leicht angestaubt und besitzt seit 1879 Gültigkeit. 

Sollen alle Gläubiger befriedigt werden, greift die Gesamtvollstreckung. Entsprechende Gesetzmäßigkeiten finden Sie in der Insolvenzordnung (InsO). Das Gesetz besteht seit 1999.

Welche Voraussetzungen müssen für die Pfändung erfüllt sein?

Bevor Sie jemand pfänden darf, muss es einen Vollstreckungstitel geben. Damit ist nichts anderes gemeint, als der Vollstreckungsbescheid oder ein entsprechendes Gerichtsurteil. Der Schuldner muss das Schreiben per Post erhalten.

Eine Pfändung passiert nicht aus heiterem Himmel. Dem finalen Schritt gehen in der Regel erfolglose außergerichtliche Bemühungen und ein gerichtliches Mahnverfahren voraus:

  • Der Schuldner kann dem widersprechen (innerhalb von zwei Wochen).
  • Der Mahnbescheid bleibt ohne Wirkung.
  • Der Gläubiger beantragt einen Vollstreckungsbescheid 

Wenn der Gerichtsvollzieher dreimal klingelt… 

Hat der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, benötigt er für dessen Durchsetzung staatliche Organe. Während das Gericht bei Konto- und Lohnpfändungen die Vollstreckung übernimmt, klingelt bei der Pfändung von Sachwerten der Gerichtsvollzieher.

Hat sich der Gerichtsvollzieher bei Ihnen bereits angemeldet, behalten Sie die Nerven und zeigen sich zur Kooperation bereit. Tatsächlich kleben heutzutage immer weniger „Kuckucke“ auf Gegenständen.

Der Gerichtsvollzieher kommt auch anderen Aufgaben nach, zum Beispiel der Abnahme der Vermögensauskunft. Früher war diese als „Offenbarungseid“ bekannt.

Tipp: Auch Inkassobüros unternehmen „Hausbesuche“ beim Schuldner. Lassen Sie sich dadurch nicht einschüchtern. Inkassounternehmen sind nicht berechtigt, selbst zu pfänden. Dies darf nur der Gerichtsvollzieher.

Welche Arten der Pfändung gibt es?

Gläubiger und Gerichtsvollzieher stehen mehrere Türen offen, um sich ihre Forderungen vom Schuldner zurückzuholen.

Folgende Pfändungsarten sind üblich:

· Kontopfändungen

· Lohnpfändungen

· Gehaltspfändungen

· Sachpfändungen

· Austauschpfändungen

· Taschenpfändungen

· Doppelpfändungen

· Vorwegpfändungen

· Anschlusspfändungen

Pfändung durch das Finanzamt – dürfen die das?

Ja, im Grunde gibt es wenig Unterschiede zum Vorgehen der übrigen gewerblichen Gläubiger. Das Finanzamt darf die Kontopfändung allerdings nur erwägen, wenn die Forderung nach einem erfolgten Mahnverfahren noch besteht.

Das Finanzamt steht in seiner Rechtsprechung nicht über der Befugnis anderer Gläubiger.

Pfändungsfreigrenzen muss auch das Finanzamt beachten:

· Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (Freigabe muss innerhalb einer Wochenfrist beantragt werden)

· Pfändungsfreibetrag (siehe Pfändungstabelle)

·  Beiträge, die an eine private Krankenkasse gezahlt werden

Das Finanzamt stellt ebenfalls schriftliche Vollstreckungsbescheide zu. Vorschläge auf Ratenzahlung führen nicht selten zu gütlichen Einigungen.

Wie kann ich mich vor Pfändung schützen?

Auch Schuldner haben Rechte und mit dem P-Konto ist ein entsprechendes Instrument greifbar.

Jeder Schuldner hat das Recht zur Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, ein sogenanntes P-Konto. Dies kann in der Zivilprozessordnung, § 850k nachgelesen werden.

Wichtig: Jede Person darf nur ein P-Konto besitzen. Damit es nicht zu Missbrauch kommt, erfolgt der Schufa-Eintrag von P-Konten.

Besitzern von P-Konten bleibt ein Grundfreibetrag erhalten, welcher die Lebenshaltungskosten sicherstellen soll. Der Betrag variiert und beläuft sich mit Stand September 2021 auf 1.252,64 Euro.

Tipp: Erhöhungen des pfändungsfreien Betrages sind unter bestimmen Umständen möglich.       

Weitere Informationen zum Thema „Pfändung“ finden Sie unter https://www.schuldnerberatung.de/pfaendung/

sowie im Steuer-Schutzbrief

* Pfändung des Gemeinschaftskontos (Klick genügt)