Gleichgeschlechtliche Ehepaare aufgepasst: Holen Sie sich rückwirkend bis 2001 Steuern zurück
Was für Eheleute unterschiedlichen Geschlechts seit den 1950er Jahren selbstverständlich ist, gab es lange Zeit nicht für gleichgeschlechtliche Paare: die Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer. Selbst die im Sommer 2001 geschaffene Möglichkeit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft änderte daran (zunächst) nichts. Erst seit 2013 profitieren auch diese Paare vom steuergünstigen Splittingtarif. Für die Zeit davor eröffnete jetzt allerdings eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg die Chance, die Vorteile einer gemeinsamen Veranlagung zu nutzen.
Von Lutz Schumann, Herausgeber und Chefredakteur
Nachträglich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden können gleichgeschlechtliche Ehepartner dann, wenn die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe als rückwirkendes Ereignis gewertet wird. Die Frage danach hat das FG Hamburg (FG Hamburg, Urteil v. 31.7.2018, 1 K 92/18) nun bejaht. Der Grund dafür: Beim Eheöffnungsgesetz handelt es sich um ein außersteuerliches Gesetz und als solches kann es sich auch auf bestandskräftige Steuerbescheide auswirken.
Konkret folgt daraus: Die Eheleute sind so zu stellen, als ob sie bereits geheiratet hätten, als sie ihre Lebenspartnerschaft eintragen ließen. Rechtskräftig ist die Entscheidung aus Hamburg allerdings bisher nicht, da wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen wurde. Anhängig ist sie dort unter Az. III R 57/18.
Wann ist Ehegattensplitting sinnvoll?
Ehepaare können grundsätzlich wählen, ob sie einzeln oder gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden wollen. Wählt das Paar die gemeinsame Veranlagung, gilt der Splittingtarif. Entscheidend für die Wahl ist die Höhe der beiden Einkommen. Faustregel: Je größer der Einkommensunterschied der Partner und je höher der Steuersatz ist, desto vorteilhafter wirkt sich die Zusammenveranlagung für das Ehepaar aus. Ehepaare mit annähernd gleichem Einkommen profitieren dagegen nicht oder nur minimal vom Ehegattensplitting.
Eine weitere Voraussetzung für die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer
Die Partner müssen verheiratet sein und während des Jahres nicht dauerhaft getrennt in Deutschland leben. Beantragt wird die Zusammenveranlagung unkompliziert auf der ersten Seite des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung.
Praxis-Tipp: Gehen Sie am besten folgendermaßen vor. Durch eine neue Regelung im Jahressteuergesetz 2018 wurde die Umwandlung in eine Ehe steuerlich nun als rückwirkendes Ereignis eingestuft.
Nutzen Sie Ihre Chance für eine "dicke" Steuererstattung
Das bedeutet: Betroffene Steuerpflichtige müssen nicht erst die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abwarten. Voraussetzung dafür ist, dass sie ihre Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt haben. Außerdem müssen sie bis zum 31.12.2020 beim Finanzamt ihren Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung des bisherigen Einkommensteuerbescheids einreichen und die Zusammenveranlagung beantragen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht beraten.
Ist der Splittingtarif günstiger als der Grundtarif, dann beantragen Sie mit unserem kostenlosen Musterschreiben (Word-Datei, Größe: 31 KB), dass das Finanzamt ihn bei Ihrer Einkommensteuererklärung anwendet.
Außerdem müssen sie bis zum 31.12.2020 beim Finanzamt ihren Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung des bisherigen Einkommensteuerbescheids einreichen und die Zusammenveranlagung beantragen.Stellen Sie bis zum 31.12.2020 beim Finanzamt Ihren Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung des bisherigen Einkommensteuerbescheids und beantragen Sie die Zusammenveranlagung mit Ihrem Ehepartner.
Stellen Sie bis zum 31.12.2020 beim Finanzamt Ihren Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung des bisherigen Einkommensteuerbescheids und beantragen Sie die Zusammenveranlagung mit Ihrem Ehepartner.