Umsatzsteuerliche Folgen von Photovoltaikanlagen
Dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage einkommensteuerliche Folgen nach sich ziehen kann, haben wir bereits in unserem letzten Beitrag unserer Beitragsreihe zum Thema Photovoltaik dargestellt. Zusätzlich können umsatzsteuerliche Folgen auftreten. Lesen Sie hier alles, was Sie über die umsatzsteuerlichen Folgen von Photovoltaikanlagen wissen müssen.
Unternehmereigenschaft als Betreiber einer Photovoltaikanlage
Unternehmer oder Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist man, wenn man selbständig und nachhaltig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Es reicht aus, wenn durch diese Tätigkeit Einnahmen erzielt werden. Betreibt man eine Photovoltaikanlage und speist den Strom gegen eine Nutzungsgebühr in das öffentliche Netz ein, wird man automatisch Unternehmer:in.
Das bedeutet Umsatzsteuerpflicht
Die Stromeinspeisung in das öffentliche Netz stellt eine Lieferung dar. Liegt der gesetzlich festgelegte Ort der Lieferung im Inland, ist diese Lieferung grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Das heißt, für das erhaltene Netto-Entgelt muss der Unternehmer oder die Unternehmerin Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent an das Finanzamt abführen. Wichtig: Auch für den selbst verbrauchten Strom ist Umsatzsteuer abzuführen. In diesem Fall wird eine Lieferung “fingiert”. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer sich dann nach dem Einkaufspreis für den Gegenstand beziehungsweise einen gleichartigen Gegenstand berechnet. Von der zu zahlenden Umsatzsteuer dürfen alle gezahlten Umsatzsteuerbeträge, sogenannte Vorsteuerbeträge, abgezogen werden. Das betrifft zum Beispiel die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage, aus Instandhaltungskosten oder aus Steuerberatungsrechnungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.
Umsatzsteuerliche Folgen von Photovoltaikanlagen und die Erklärungspflicht
Bisher bestand für neue Unternehmen die Pflicht, monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Seit dem 1. Januar 2021 gilt eine bis zum Jahr 2026 befristete Ausnahme. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind nun nach den allgemeinen Regelungen abzugeben. Das heißt, bei einer Jahressteuer von bis zu 1.000 Euro sind keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen, sondern nur eine Jahreserklärung abzugeben. Bei einer Jahressteuer von mehr als 1.000 Euro, aber weniger als 7.500 Euro sind vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Bei einer größeren Jahressteuer wiederum kommt es zur monatlichen Abgabepflicht. Im Gründungsjahr wird für die Einstufung der Meldepflicht die Umsatzsteuer des Kalenderjahres geschätzt.
Betrieb einer Photovoltaik und die Kleinunternehmerregelung
Meistens sind die erzielten Einnahmen aus der Photovoltaikanlage so niedrig, dass die sogenannte Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt. Sie führt dazu, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Gleichzeitig können die gezahlten Vorsteuerbeträge nicht erstattet werden.
Was bedeutet Kleinunternehmerregelung? Voraussetzung der Kleinunternehmerregelung ist, dass die Umsätze im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen. Im Jahr der Gründung ist der Jahresumsatz hochzurechnen.
Die Kleinunternehmerregelung kommt automatisch zur Anwendung, wenn die Grenzen nicht überschritten werden. Auf die Anwendung kann auch verzichtet werden. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn Unternehmer:innen hohe Vorsteuerbeträge geltend machen können. Der Verzicht wirkt für fünf Jahre und sollte daher gut bedacht sein. Für kleine Anlagen mit hohem Eigenverbrauch an Strom kann die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sinnvoll sein. So können Sie verhinderen, dass Sie regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abführen müssen. Nach Ablauf der fünf Jahre gibt es wieder ein neues Wahlrecht. Hierdurch können Sie die umsatzsteuerliche Situation optimieren.
Umsatzsteuerliche Beispielrechnung zum Betrieb einer Photovoltaikanlage
Der Photovoltaikanlagenbetreiber Herr P. lässt zum 1. Januar 2021 auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 5 kWp installieren. Die Anschaffungskosten betragen 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Umsatzsteuer. Im Jahr 2021 speist Herr P. insgesamt 3.900 kWh Strom ins Netz ein. Dafür erhält er eine Einspeisevergütung von 7,50 Cent pro kWh (Bruttopreis). Die insgesamt erzeugte Strommenge beträgt 5.000 kWh. Zur Deckung des eigenen Strombedarfs bezieht Herr P. zusätzlich Strom von einem Energieversorgungsunternehmen zu einem Preis von 30 Cent pro kWh (Bruttopreis) zuzüglich eines monatlichen Grundpreises von 6,55 Euro (Bruttopreis). Im Jahr 2022 werden von den insgesamt produzierten 5.000 kWh 70 Prozent zum Preis von 7,50 Cent pro kWh (Bruttopreis) eingespeist.
Da Herr P. seinen Erklärungspflichten nicht selbst nachkommen möchte, beauftragt er dafür einen Steuerberater. Dieser stellt ihm für 2021 595 Euro und für 2022 357 Euro in Rechnung. Herr P. verzichtet auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Hier einmal im Detail:
Unsere Einschätzung
Unser Beispiel zeigt, dass es möglich ist, durch den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sogar eine Erstattung aus der Umsatzsteuer zu erzielen. Das gilt zumindest für das Jahr der Anschaffung. In den Folgejahren kann es zu Umsatzsteuerzahlungen kommen. Denn der höchste Vorsteuerbetrag dürfte in der Regel aus der Anschaffung der Anlage resultieren. Bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollten Sie also auch unbedingt die umsatzsteuerlichen Folgen beachten. Denn je nachdem wie hoch die Zahllast der Folgejahre ist, kann der Vorteil aus dem Anschaffungsjahr schnell aufgebraucht sein.
Haben Sie Fragen rund um das Thema Photovoltaikanlagen und zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen im Besonderen? Dann sprechen Sie uns an.