Nicht veröffentlichte Urteile (NV-Urteile)
Neben den veröffentlichten gibt es nichtveröffentlichte BFH-Entscheidungen, kurz "NV-Urteile" genannt. Die deutschen Finanzämter müssen ein nichtveröffentlichtes BFH-Urteil nicht auf ähnliche Steuerfälle anwenden.
Die mögliche böse Folge: Sie legen gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch ein und verweisen dazu auf ein passendes NV-Urteil. Das Finanzamt jedoch schmettert Ihren Einspruch aus formalen Gründen ab. Zwar haben Sie nach den Buchstaben des Gesetzes eigentlich Recht, schließlich entschied der BFH bereits im Sinn der Steuerzahler. Dennoch bleibt Ihnen nur eine erneute Klage vor dem Finanzgericht bis hin zum Bundesfinanzhof.
Die Wahrscheinlichkeit, dort zu siegen, wäre riesig. Immerhin haben die Richter in einem gleichen Fall schon positiv geurteilt. Dennoch gehen nur wenige Betroffene diesen Weg. Das Prozessrisiko ist zwar gering, besteht aber dennoch. Außerdem müssen Sie zunächst eine Menge Geld für Gerichtsgebühren und Beraterhonorare vorschießen. Von der notwendigen Zeit und dem ganzen Ärger ganz abgesehen.
Steuer-Tipp: Verwenden Sie trotz allem auch NV-Urteile für Ihren Einspruch! Ob der Finanzbeamte sie anwendet, liegt in seinem Ermessen.