Einspruch wegen vergessener Kosten
Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid auch daraufhin, ob Sie in der Einkommensteuererklärung Fehler gemacht oder Tatbestände und Quittungen vergessen haben. Hierfür gilt ebenfalls die einmonatige Einspruchsfrist. Außer natürlich, es handelt sich um eine "offenbare Unrichtigkeit"oder um "offensichtlich unvollständige Angaben" (siehe nächste Seite), welche nicht unter die normale Einspruchsfrist fallen.
Häufig finden sich "vergessene Kosten" auf den privaten Kontoauszügen. Zum Beispiel weil der Steuerpflichtige seinen Mobilfunkvertrag und Internetzugang sowohl privat als auch beruflich nutzt. Oder weil steuerlich absetzbare Zahlungen eines Freiberuflers über das private Bankkonto gelaufen sind statt über das Geschäftskonto. Das kommt vor allem zu Beginn einer (nebenberuflichen) selbstständigen Tätigkeit vor.
Kosten vergessen, aber Frist ist abgelaufen?
Immer wieder finden Steuerzahler wichtige Belege, nachdem ihre Einspruchsfrist abgelaufen und der Steuerbescheid rechtskräftig ist. Häufig sind diese Kosten und damit auch die Steuerersparnis verloren. Möglicherweise finden Sie im Kapitel zur Einspruchsfrist Auswege, die in Ihrem persönlichen Fall helfen.
Steuer-Tipp: Wenn es um viel Geld geht, ziehen Sie so schnell wie möglich einen Steuerberater hinzu. Häufig sehen die Profis im konkreten Einzelfall Schlupflöcher, um Ihre Kosten doch noch durchzuboxen. Zum Beispiel erkennen sie eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, die dazu führt, dass die Widerspruchsfrist gar nicht erst zu laufen begonnen hat. In einem Vorabgespräch wird der Steuerberater Ihnen mitteilen, mit welchen Honorarkosten in Ihrem Fall zu rechnen ist.
Ein besonderes Schlupfloch: Manchmal ändert das Finanzamt nachträglich einen Steuerbescheid, selbst wenn er mehrere Monate oder gar Jahre rechtskräftig war, und fordert Sie auf, Steuern nachzuzahlen. In diesem besonderen Fall dürfen Sie vergessene Kosten nachreichen und mit der neuen Steuerschuld verrechnen. Bei dieser Besonderheit handelt es sich, vereinfacht gesagt, um eine umgekehrte Verböserung.