Einspruch gegen offensichtliche Unrichtigkeiten
Die häufigsten Fehler sind unvollständige Eingaben oder Zahlendreher, bevor der Sachbearbeiter die Daten ans Rechenzentrum weitergibt. Im Amtsdeutsch laufen diese Fehler unter der Bezeichnung "offenbare Unrichtigkeiten", siehe dazu auch das gleichnamige Kapitel zu Beginn dieses Ratgebers.
Auch in Zeiten der Digitalisierung, Automatisierung und der elektronischen Abgabe der Steuererklärung bleibt der "menschliche Fehler" bestehen. Zum Beispiel sind nicht alle EDV-Systeme der verschiedenen Finanzämter miteinander kompatibel oder gar vernetzt. Vor allem beim Umzug eines Steuerpflichtigen in ein anderes Bundesland kommt es laut Mitarbeitern der Finanzverwaltung immer wieder vor, dass Teilinformationen ausgedruckt und im neuen Finanzamt eingetippt werden.
Antrag auf Änderung reicht aus
Im Grunde genommen brauchen Sie gegen offensichtliche Fehler keinen Einspruch einzulegen. Ein formloser Antrag auf Änderung reicht aus. Laden Sie sich hier das Musterschreiben gegen offensichtliche Fehler herunter. Sie können Ihren Antrag auch mündlich durchgeben und brauchen nicht wie beim Einspruch die Monatsfrist zu beachten. In der Regel behebt das Finanzamt solche Irrtümer problemlos.
Nachteil 1: Es besteht immer ein gewisses Restrisiko, dass das Finanzamt nicht innerhalb der Einspruchsfrist antwortet oder Ihrem Änderungsantrag nicht zustimmt. Zum Beispiel mit der Begründung, es handele sich nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Die Lösung: Wenn das Finanzamt den oder die Fehler kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist nicht berichtigt hat, legen Sie vorsorglich Einspruch ein, auch ohne Angabe von Gründen. Damit wahren Sie die Frist und sind auf der sicheren Seite.
Nachteil 2: Beim Antrag auf schlichte Änderung ist keine Aussetzung der Vollziehung möglich. Sie müssen also die festgesetzte Steuer ans Finanzamt zahlen und bekommen sie erst Monate später zurückerstattet.