Die Einspruchsfrist
Sobald der Steuerbescheid in Ihrem Briefkasten liegt, haben Sie einen Monat Zeit, um Einspruch einzulegen. Der genaue Beginn der Einspruchsfrist berechnet sich nach dem Erstellungsdatum auf dem Bescheid. Grundsätzlich gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugegangen. Juristen sprechen dabei von der "Bekanntgabevermutung". Das ist die Zeit, die Briefe üblicherweise benötigen, um vom Absender zum Empfänger zu gelangen. Diese drei Tage gelten auch dann, wenn Sie den Bescheid früher oder später erhalten haben.
Fällt der letzte Tag der Monatsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Einspruchsfrist erst mit Ablauf des darauffolgenden Werktags. (Bei den 3 Tagen Bekanntgabevermutung gibt es aber keinen solchen Aufschub.)
Steuer-Tipp: Notieren Sie auf dem Umschlag Ihres Steuerbescheids das Datum, um die Zustellung bei Bedarf belegen zu können. Falls das Datum auf dem Bescheid und der tatsächliche Erhalt stark auseinanderklaffen, melden Sie sich sofort bei Ihrem Finanzamt und nicht erst, nachdem die Frist abgelaufen ist.
Wie lang ist ein Monat?
Die Fristangabe von "einem Monat" führt immer wieder zu Missverständnissen. Häufig liest man zum Beispiel fälschlicherweise von "4 Wochen" oder "30 Tagen". Da fragt man sich unweigerlich: Wann läuft meine Frist ab, wenn der Monat aus 31 oder 28 Tagen besteht? Tatsächlich ist mit der Monatsfrist gemeint, dass Sie vom Tag des Erhalts aus einen Monat vorwärts springen. Kurze Februare, Schaltjahre und lange Sommer spielen deshalb keine Rolle.
Beispiel: So ermitteln Sie die Einspruchsfrist
Sie finden am 30. August 2012 Ihren Steuerbescheid im Briefkasten. Bis wann muss Ihr Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein? Dieses ausführliche Beispiel enthält absichtlich zwei Soderfälle:
Prüfpunkt | Zeitangabe |
---|---|
Steuerbescheid ist tatsächlich zugegangen am | Samstag, 23. Februar 2013 |
Das Schreiben wurde im Finanzamt erstellt am | Donnerstag, 21. Februar |
Datum des Poststempels | gibt es nicht mehr |
Bekanntgabevermutung: 3 Tage nach Erstellen (und zugleich Aufgabe bei der Post) | Sonntag, 24. Februar |
Bekanntgabevermutung fällt zwar auf einen Sonntag, wird aber nicht verschoben, also gilt | Sonntag, 24. Februar |
Einspruchsfrist beginnt zu laufen am | Montag, 25. Februar |
Obwohl der Monat Februar nur 28 Tage hat, endet die Frist einen Kalendermonat später am | Sonntag, 24. März |
Fristende fällt auf einen Sonntag, Fristablauf verschiebt sich daher auf den nächsten Werktag | Montag, 25. März |
Wichtig: Es geht nicht darum, wann Sie Ihren Einspruch bei der Post aufgeben, sondern wann er beim Finanzamt landet. Ihr Einspruch muss eingegangen sein bis spätestens | Montag, 25. März 2013, 24 Uhr |
Steuer-Tipp 1: Mit einem vorsorglichen Einspruch wahren Sie die Frist und gewinnen Zeit. Sie können die konkreten Gründe und Details später nachreichen.
Steuer-Tipp 2: Wenn die Zeit knapp wird, sollten Sie Ihren Einspruch zur Sicherheit per Fax übermitteln oder persönlich einwerfen. Vor allem kleinere Finanzämter haben noch ganz "normale" Briefkästen. Wenn Sie Ihren Einspruch am Vorabend oder auch in der Nacht dort einwerfen, erhält am nächsten Morgen den Eingangsstempel des Vortags. Ein um 4 Uhr in der Nacht eingeworfener Brief gälte also nicht als 4 Stunden verspätet, sondern als fristgerecht eingegangen.
Böse Falle: Viele Finanzämter haben ihre Nachtbriefkästen mit Zeitschaltuhren ausgerüstet. Dadurch vollziehen sie exakt nach, ob der Steuerbescheid vor oder nach Mitternacht eingegangen ist.
Wichtig: Der Einspruch ist bei genau dem Finanzamt einzureichen, das Ihren Steuerbescheid erlassen hat. Nur dann gilt er als eingelegt. Falls Sie sich also im Urlaub schlagartig an den Steuerbescheid erinnern, hilft Ihnen der Briefkasten des Finanzamts am Urlaubsort nicht weiter. Außerdem ist die Schriftform Pflicht, ein Telefonat reicht nicht aus.