Gewinne aus nichtselbstständigen Arbeiten
Hierunter fallen Arbeitslöhne aus gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen. Damit sind die Angestelltengehälter und die Beamtenpensionen gemeint.
Als Grundlage zur Berechnung der Einkommensteuer wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten herangezogen. Es gilt also das Nettoprinzip.
In der Steuererklärung: Einkünfte aus nichtselbstständigen Arbeiten werden auf der Anlage N eingetragen.
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