Tappen Sie bei ausländischen Wertpapieren nicht in die Steuerfalle!

vom 04. Mai 2006 (aktualisiert am 17. September 2017)
Von: Lutz Schumann

Liebe Leserin, lieber Leser,

in diesem Jahr können sich die Anleger freuen, die in Dax-Unternehmen investiert sind. Ihnen winkt eine Rekordausschüttung von 21 Milliarden Euro für das Geschäftsjahr 2005. Damit liegen die deutschen Aktiengesellschaften im internationalen Vergleich der Dividendenrendite nicht an der Spitze. In Großbritannien liegt die Dividendenrendite bei 3,5 Prozent, in Italien bei 3,3 Prozent. Auf den weiteren Plätzen liegen Holland (3,1 Prozent), Spanien (2,7 Prozent) und Frankreich (2,0 Prozent), dann erst folgt Deutschland mit 1,95 Prozent.

Vorsicht! Die höhere Rendite bei ausländischen Aktien könnte durch eine De-facto-Doppelbesteuerung zunichte gemacht werden. Das sollte eigentlich durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vermieden werden. Doch klappt das bei Dividenden nicht wirklich reibungslos.

Der Grund: In den meisten Ländern wird von den Ausschüttungen schon direkt eine Quellensteuer abgezogen. In Deutschland müssen Sie als Anleger jedoch die Gesamtdividende versteuern, also inklusive der abgezogenen Quellensteuer. Letztere können Sie dann zwar mit Ihrer Steuerschuld verrechnen, allerdings nur bis zu einer Höhe von 15 Prozent auf die Dividende.

Liegt die ausländische Quellensteuer jedoch über 15 Prozent, müssen Sie sich als Anleger den Differenzbetrag zwischen den 15 Prozent, die das deutsche Finanzamt berücksichtigt, und der tatsächlichen Höhe der Quellensteuer von den Finanzbehörden des jeweiligen Landes zurückholen.

Doch einfacher gesagt, als getan. Einfach ist es für Investoren in Finnland, den Niederlanden und der Schweiz. Anders dagegen in Italien. Nicht nur sind die Antragsformulare völlig unübersichtlich. Viele Anleger warten 5, 6, ja manchmal sogar 7 Jahre auf ihr Geld. In Frankreich werden Anträge wieder zurückgeschickt, wenn sie nicht über eine Depotbank eingereicht wurden. Diese berechnet aber Gebühren von bis zu 100 Euro.

In den USA müssen Sie sogar eine "Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige" abgeben, um Ihr Geld zurückzufordern.

Daher mein Steuer-Tipp: Achten Sie schon beim Kauf auf die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer. Es erspart Ihnen viel Zeit und Ärger.

Ich wünsche Ihnen eine erfolgreiche Restwoche, Ihr

Lutz Schumann

Lutz Schumann
Chefredakteur