EuGH fällt bedeutendes Urteil über Auslandsverluste

vom 20. Dezember 2005 (aktualisiert am 17. September 2017)
Von: Lutz Schumann

Liebe Leserin, lieber Leser,

bislang ist für deutsche Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften die Sache klar: Das Mutterunternehmen darf Verluste der Tochter nicht für sich verwerten. Das gilt auch für Privatpersonen. Besitzen Sie beispielsweise ein spanisches Ferienhaus, das sie regelmäßig vermieten, dürfen Sie die in Spanien anfallenden Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland nicht Steuern sparend mit anderen Einkünften verrechnen (Gehalt, Zinsen, Gewinnanteile etc.). Die aufgelaufenen Verluste in Spanien waren für Sie damit meist verloren – außer Sie besitzen in Spanien noch andere Einnahmequellen.

Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dieser Vorgehensweise jetzt einen Riegel vorgeschoben: Zwar erging das Urteil im Fall des britischen Einzelhandelsunternehmens Marks & Spencer, das damit Verluste seiner ehemaligen belgischen, deutschen und französischen Tochtergesellschaften in Großbritannien steuerlich geltend machen darf.

Doch Steuerexperten sind sich einig: Dieses Urteil verändert die europäische Steuer-Landschaft. Die EU-Regierungen werden um Gesetzesänderungen kaum herumkommen.

Das Positive daran: Auch als privater Steuerzahler können Sie davon profitieren.

Ich wünsche Ihnen ein glückliches und geruhsames Weihnachtsfest, Ihr

Lutz Schumann

Lutz Schumann
Chefredakteur