Verbindlichkeiten: Wer nicht zahlt, muss die Vorsteuer kürzen
Zahlt der Empfänger einer Leistung auf absehbare Zeit nicht den vereinbarten Betrag, muss er auch den Vorsteuerabzug kürzen (BFH-Urteil, Aktenzeichen: V R 13/04). Das leistende Unternehmen kürzt entsprechend den fälligen Steuerbetrag. Erst wenn der Schuldner die Forderung begleicht, darf er den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen.
Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH umsatzsteuerpflichtig ein Grundstück gemietet. Sie ließ mehrere Instandhaltungsarbeiten erledigen und kürzte im Gegenzug die Miete, weil ihrer Meinung nach der Vermieter die Kosten zu tragen hatte. Den Vorsteuerabzug der Miete kürzte sie aber nicht. Erst ein Gericht klärte den Streit zugunsten des Vermieters. Es war also auf absehbare Zeit nicht damit zu rechnen, dass der Mieter wie vereinbart zahlt. Dadurch habe sich die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz, geändert, erklärten die BFH-Richter.
Steuer-Tipp: Das Umsatzsteuerrecht ist ein Minenfeld. Das zeigt das aktuelle BFH-Urteil mal wieder deutlich. Prüfen Sie daher die Auswirkungen von Zahlungskürzungen auf die Umsatzsteuer genau.
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