Aktienverluste: Finanzgericht streicht Zwischengewinne
Wenn Verkauf und Rückkauf von Aktien zeitlich eng beieinander liegen, sind die Verluste aus dem Verkauf nicht als Spekulationsverluste anzusehen. Sie lassen sich also nicht mit Spekulationsgewinnen verrechnen, um Steuern zu sparen. Mit diesem Urteil (Aktenzeichen: 5 K 286/03) verwirft das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) den Steuer-Trick, nach dem Kapitalanleger ihre Aktien an einen Tag mit Verlust abstoßen, am nächsten aber zurückkaufen. Hierbei sei ein Gesamtplan ersichtlich: Der Anleger wolle sein Paket in Wirklichkeit langfristig halten und lediglich Steuern sparende Verluste einfahren, die in der Zwischenzeit entstanden seien.
Nachtrag: Die Finanzgerichte Baden-Württemberg und Münster urteilten zugunsten der Steuerzahler. Ihrer Ansicht nach handelt es sich nicht einmal beim Verkauf und Rückkauf der Aktien am selben Tag um einen Gestaltungsmissbrauch (Aktenzeichen: 1 K 51/06 und 10 K 3380/04 E). Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: IX R 55/07). Berufen Sie sich gegenüber dem Finanzamt auf dieses BFH-Verfahren.
Steuer-Tipp: Wenn Sie Verluste realisieren, sollten Sie zwischen Verkauf und erneutem Kauf eine Schamfrist von mindestens einem halben Jahr verstreichen lassen oder gute Gründe für den erneuten Kauf vorbringen können (zum Beispiel bislang unbekannte positive Unternehmensnachrichten). So vermeiden Sie Ärger mit dem Finanzamt.
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